Nur ein Wärmeabnehmer, dessen Räumlichkeiten mit beiden Arten der Wärme (also sowohl Heizungswärme als auch Warmwasser) versorgt sind, ist für beide Bereiche zur umfassenden Antragstellung iSd § 6 HeizKG berechtigt
§ 6 HeizKG, § 9 HeizKG, § 25 HeizKG
GZ 5 Ob 203/22x, 16.02.2023
OGH: Gem § 6 Abs 1 HeizKG kann jeder Wärmeabnehmer auch nachträglich die Ausstattung des Gebäudes mit Vorrichtungen zur Erfassung der Verbrauchsanteile verlangen, wenn jeder Wärmeabnehmer den Energieverbrauch beeinflussen kann (Z 1) und eine solche Ausstattung nach den in § 6 Abs 1 Z 2 lit a und b HeizKG vorgesehenen Kriterien wirtschaftlich ist. Wärmeabnehmer ist nach der Definition des § 2 Z 4 HeizKG derjenige, der ein mit Wärme versorgtes Nutzungsobjekt entweder als Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes selbst (lit a), als einer, der sein Benützungsrecht unmittelbar vom Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes ableitet (lit b) oder als Wohnungseigentümer (lit c) nutzt. Die Bestimmung gewährt jedem einzelnen Wärmeabnehmer - unter der Voraussetzung der Wirtschaftlichkeit - ein durchsetzbares subjektives Recht. § 6 Abs 3 HeizKG regelt - damit korrespondierend - die Verpflichtung jedes Wärmeabnehmers zur Duldung der Ausstattung seines Nutzungsobjekts mit den entsprechenden Messvorrichtungen.
In § 9 HeizKG regelt das Gesetz die „Trennung der Heiz- und Warmwasserkosten“: Wenn eine gemeinsame Anlage Wärme sowohl für die Heizung als auch für Warmwasser bereitstellt, so hat der Wärmeabgeber die Heiz- und Warmwasserkosten gem dem jeweiligen Verbrauch zu trennen, wobei - je nach den technischen Möglichkeiten - der jeweilige Wärmeteilverbrauch zu messen oder sonst zu ermitteln ist (§ 9 Abs 1 HeizKG). Ist technisch weder eine Erfassung noch eine Ermittlung möglich, so sieht § 9 Abs 2 HeizKG einen prozentuellen Rahmen für eine Zuordnung zu Heiz- und Warmwasserkosten vor; Abweichungen von diesem gesetzlich vorgegebenen Rahmen sind unwirksam. Von den Kosten für Heizung oder den nach § 9 HeizKG ermittelten Kostenanteilen für Heizung und Warmwasser hat der Wärmeabgeber gem § 10 Abs 1 HeizKG mindestens 55 % und höchstens 75 % der Energiekosten nach den Verbrauchsanteilen und den Rest nach der beheizbaren Nutzfläche aufzuteilen. Bei „externer“ Wärmelieferung kann in einer Vereinbarung nach § 13 Abs 1 Z 2 HeizKG auch eine 100%ige Verrechnung nach Verbrauch festgelegt werden.
Nur ein Wärmeabnehmer, dessen Räumlichkeiten mit beiden Arten der Wärme (also sowohl Heizungswärme als auch Warmwasser) versorgt sind, ist für beide Bereiche zur umfassenden Antragstellung iSd § 6 HeizKG berechtigt. Fehlt hingegen eine Versorgung mit Warmwasser, so können diese Wärmeabnehmer nicht verlangen, dass das Gebäude nachträglich mit entsprechenden Vorrichtungen zur Erfassung des Warmwasserverbrauchs ausgestattet wird.