Die (hier) festgestellte Übertretung des § 4 Abs 5 StVO durch die Klägerin allein schafft noch keine Verdachtslage für eine Alkoholisierung
§ 6 VersVG, Art 7 ABK, § 4 StVO
GZ 7 Ob 39/23w, 22.03.2023
OGH: Der VN verletzt seine Aufklärungspflicht dann, wenn er einen von ihm verursachten Verkehrsunfall der nächsten Polizeidienststelle nicht meldet, sofern er zur sofortigen Anzeigeerstattung nach § 4 StVO verpflichtet ist und im konkreten Fall etwas versäumt wurde, das zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich gewesen wäre. Die Übertretung des § 4 Abs 5 StVO ist für sich allein nicht schon einer Verletzung der Aufklärungspflicht gleichzuhalten. Es ist vielmehr notwendig, dass ein konkreter Verdacht in eine bestimmte Richtung durch objektives „Unbenützbarwerden“ (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Den konkreten Verdacht und die Unbenützbarkeit des Beweismittels muss der Versicherer behaupten und beweisen.
Eine Unfallmeldung kann nur unterlassen werden, wenn ausschließlich der den Unfall verursachende Lenker, der zugleich VN ist, verletzt oder sein eigenes Fahrzeug beschädigt wurde. Die Höhe des Schadens selbst ist ohne Bedeutung. Für die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung genügt das allgemeine Bewusstsein des VN, dass er bei der Aufklärung des Sachverhalts nach besten Kräften aktiv werden muss. Dieses Bewusstsein ist mangels besonderer Entschuldigungsumstände bei einem VN, der selbst Kraftfahrer ist, bis zum Beweis des Gegenteils vorauszusetzen.
Die Aufklärungsobliegenheit des VN soll nicht nur nötige Feststellungen über den Unfallablauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umfang des entstandenen Schadens ermöglichen, sondern auch die Klarstellung aller jener Umstände gewährleisten, die für allfällige Regressansprüche des Versicherers von Bedeutung sein können. Darunter fällt auch die objektive Prüfung der körperlichen Beschaffenheit des am Unfall beteiligten VN hinsichtlich einer allfälligen Alkoholisierung oder Übermüdung.
Die hier festgestellte Übertretung des § 4 Abs 5 StVO durch die Klägerin allein schafft noch keine Verdachtslage für eine Alkoholisierung, zumal sie nach den erstgerichtlichen Feststellungen aufgrund der ihr offenbar unmittelbar danach bewusst gewordenen Gefährdung ihrer eigenen körperlichen Unversehrtheit unter Schock stand, weil die von ihr nach Auslenken wegen eines auf die Fahrbahn springenden Rehs touchierte Leitschiene der Absicherung einer stark abschüssigen Stelle diente. Dass die Klägerin in dieser Situation den Fokus ihrer Aufmerksamkeit nicht auf die - nur leicht - beschädigte Leitschiene, die sie zur Anzeige gem § 4 Abs 5 StVO verpflichtet hätte, gelegt hat, gereicht ihr nicht zum Nachteil.