Der Herausgabeanspruch des Gewaltgebers gegen den Gewalthaber nach § 1009 ABGB verjährt in der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren
Art XLII EGZPO, § 1009 ABGB, § 1486 ABGB, § 11 MaklerG
GZ 7 Ob 40/23t, 22.03.2023
OGH: Der Anspruch auf Rechnungslegung verjährt als bloßer Nebenanspruch mit dem Hauptanspruch. Dementsprechend kann eine an sich bestehende Rechnungslegungspflicht in Bezug auf bereits verjährte (Haupt-)Leistungen nicht mehr durchgesetzt werden.
Nach der hier zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung tritt die Beklagte im Außenverhältnis gegenüber den Versicherern als Versicherungsmaklerin auf. Im Innenverhältnis vereinbarten die Parteien, dass grundsätzlich 75 % der von der Beklagten vereinnahmten Provisionen an den Kläger überwiesen werden sollen, wenn dieser „den Versicherungsvertrag zur Beklagten gebracht hat“ und 25 % sollen von der Beklagten für ihre Dienstleistungen einbehalten werden. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist hinsichtlich der Abrechnung und Weiterleitung der Provisionen einer treuhändigen Abwicklung ähnlich. Die Beklagte hält die von ihr vereinnahmten Provisionen - jedenfalls zu einem gewissen Anteil - treuhändig für den Kläger und ist aufgrund der getroffenen Vereinbarung verpflichtet, den vereinbarten Anteil dem Kläger zukommen zu lassen.
Als Gewalthaberin des mit dem Kläger begründeten Rechtsverhältnisses ist die Beklagte grundsätzlich zur Herausgabe seines Anteils an der Provision - dem aus dem Abschluss des Versicherungsvertrags erhaltenen Vorteil - an den Machtgeber verpflichtet (§ 1009 ABGB). Der Herausgabeanspruch nach § 1009 ABGB ist kein Schadenersatz-, sondern ein Erfüllungsanspruch des Geschäftsherrn aus dem Vertragsverhältnis. Er steht in keinem synallagmatischen Zusammenhang mit dem Entlohnungsanspruch des Beauftragten (hier 25 % der Provision). Nach der Rsp verjährt der Herausgabeanspruch nach § 1009 ABGB in der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Die von § 11 MaklerG erfassten „Ansprüche“ sind solche, die aus dem Maklervertrag resultieren, sohin Provisionsforderungen nach § 6 MaklerG und Aufwandersatz iSd § 9 MaklerG. Der Kläger macht aber gegenüber der Beklagten keinen „Anspruch aus dem Maklervertragsverhältnis“ geltend, besteht doch im Innenverhältnis der Parteien kein Maklervertrag. Vielmehr ist die Beklagte als Gewalthaberin verpflichtet, die von ihr vereinnahmte Provision in einem bestimmten Verhältnis an den Kläger für den von ihm vermittelten Versicherungsvertrag zu zahlen.