Für die Prüfung des Wertverhältnisses des im Optionsvertrag in Aussicht gestellten Hauptvertrags iSd § 934 ABGB ist auf den Zeitpunkt der Bindung des Verkürzten an seine Erklärung abzustellen, mit der er dem Optionsberechtigten das Optionsrecht einräumt; bei Zusammenfallen von Angebot und Annahme ist daher der Zeitpunkt der Einräumung des Optionsrechts maßgeblich
§ 934 ABGB, § 936 ABGB
GZ 4 Ob 217/21x, 28.03.2023
OGH: Hat bei zweiseitig verbindlichen Geschäften ein Teil nicht einmal die Hälfte dessen, was er dem andern gegeben hat, von diesem am gemeinen Wert erhalten, so räumt das Gesetz dem verletzten Teile das Recht ein, die Aufhebung des Vertrags zu fordern (§ 934 S 1 ABGB). Die Anfechtbarkeit eines Vertrags wegen laesio enormis soll dazu dienen, einen inhaltlich ungerechten Vertrag aufhebbar zu machen. Verträge, die einen Partner massiv benachteiligen, ohne dass dieser Umstand auf den freien Willen des Benachteiligten zurückzuführen ist, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich keinen Bestand haben.
Das Missverhältnis des Werts wird nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes nach dem Zeitpunkt des „geschlossenen Geschäfts“ bestimmt (§ 934 S 3 ABGB). Das Missverhältnis muss sich allein aus dem Vertragsinhalt, genauer aus dem Vergleich der vertraglich vereinbarten Leistungen, ergeben, woraus die Qualifikation als Wurzelmangel abgeleitet wird. Das Werteverhältnis im Zeitpunkt der Abwicklung (der vereinbarten oder tatsächlichen Übergabe oder der sonstige Übergang der Gefahr für Leistungsstörungen) ist umgekehrt nicht relevant. Daher ist der Wert einer gekauften Sache nach stRsp abgestellt auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festzustellen.
Bei einer Option ist in Analogie zum verwandten Institut des Vorvertrags, bei dem der Abschluss des Vorvertrags und nicht jener des Hauptvertrags als relevant angesehen wird, der Zeitpunkt der Einräumung der Option für die Beurteilung des Missverhältnisses der gegenseitigen Leistungen maßgebend. Dem Institut der laesio enormis geht es nicht um die Abwehr eines zukünftigen Übels, sondern um eines, das von Anfang an besteht. Es geht um die Möglichkeit, eine vorweg vereinbarte Inäquivalenz der Leistungswerte zu bekämpfen. Das Wertentwicklungsrisiko ist bei Optionen geradezu geschäftstypisch.
Für die Prüfung des Wertverhältnisses des im Optionsvertrag in Aussicht gestellten Hauptvertrags iSd § 934 ABGB ist daher auf den Zeitpunkt der Bindung des Verkürzten an seine Erklärung abzustellen, mit der er dem Optionsberechtigten das Optionsrecht einräumt; bei Zusammenfallen von Angebot und Annahme ist der Zeitpunkt der Einräumung des Optionsrechts maßgeblich.