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Zivilrecht

OGH: Zur Verjährung der laesio enormis

Die Verjährungsfrist für die Anfechtung des im Optionsvertrag in Aussicht genommenen Hauptvertrags wegen laesio enormis läuft mit objektiver Möglichkeit der Geltendmachung; nach Ablauf der Frist kann auch keine Einrede mehr erhoben werden

26. 04. 2023
Gesetze:  

§ 934 ABGB, § 936 ABGB, § 1487 ABGB


Schlagworte: Option, Einräumung, Ausübung, Verkürzung über die Hälfte, laesio enormis, Verjährung, Frist, Beginn, Geltendmachung, Anfechtung, Einrede

 

GZ 4 Ob 217/21x, 28.03.2023


 


OGH: Der Einwand der laesio enormis muss nach stRsp innerhalb von 3 Jahren ab Vertragsabschluss erhoben werden, und zwar auch dann, wenn die Verkürzung über die Hälfte sich nur auf eine Vertragsklausel bezieht, die erst nach Ablauf von 3 Jahren geltend gemacht worden ist, sich der Verkäufer weiterhin im Besitz der Sache befindet, der Vertrag einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung bedarf oder unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen wurde. Die Verjährungsfrist beginnt nach allgemeinen Grundsätzen mit der objektiven Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts zu laufen; subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben darauf idR keinen Einfluss Die Beweggründe für die kurzen Verjährungsfristen des § 1487 ABGB wurden schon ursprünglich darin gesehen, dass der Verkürzte binnen dieses Zeitraums leicht zur Kenntnis seiner Verkürzung gelangen könne und beiden Teilen daran liege, von den Gegenansprüchen bald unterrichtet zu werden.


 


Auch beim Optionsvertrag bestehen Anlass und objektive Möglichkeit der Geltendmachung bereits ab der Vereinbarung des Optionsrechts, und zwar unabhängig davon, wer zur Optionsausübung berechtigt ist und wann vom Optionsrecht Gebrauch gemacht wird. Daran ändert die bei Optionsverträgen (zunächst) bestehende Ungewissheit, ob der optierte Vertrag jemals in Wirksamkeit gesetzt werden wird, nichts. Abgesehen davon, dass auch ohne Einräumung eines Optionsrechts bei nicht sofort zu erfüllenden Verträgen in gewisser Hinsicht stets ungewiss ist, ob es tatsächlich zum Leistungsaustausch kommen wird (sei es, weil der Gegner darauf nicht dringt, sei es, weil dem Leistungsstörungen entgegen stehen), stellt das Anfechtungsrecht des § 934 ABGB auf zukünftige Entwicklungen eben nicht ab, sondern darauf, dass der Verkürzte einen inhaltlich ungerechten Vertrag geschlossen hat. Die entsprechende Prüfung und Beurteilung der tatsächlichen Grundlagen ist dem Verkürzten bereits bei Einräumung des Optionsrechts möglich und er wird damit auch nicht in besonderem Maß belastet, muss er doch jederzeit mit der Ausübung des Optionsrechts durch den Optionsberechtigten rechnen und kann er auch bereits ab der Einräumung des Optionsrechts leicht zur Kenntnis seiner Verkürzung gelangen.


 


Die Verjährungsfrist für die Anfechtung des im Optionsvertrag in Aussicht genommenen Hauptvertrags wegen laesio enormis läuft daher mit objektiver Möglichkeit der Geltendmachung; die Ungewissheit, ob und wann der Optionsberechtigte von seinem Optionsrecht Gebrauch macht, hat auf Beginn und Lauf der Verjährungsfrist keinen Einfluss. Nach Ablauf der Frist kann auch keine Einrede mehr erhoben werden.


 

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