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Zivilrecht

OGH: Zur Verletzung der Rettungspflicht nach dem AHG

Auch der Einstellungsantrag nach § 108 Abs 1 Z 2 StPO ist ein „Rechtsmittel“ iSd § 2 Abs 2 AHG

26. 04. 2023
Gesetze:  

§ 2 AHG, § 87 StPO, § 108 StPO


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Rettungspflicht, Rechtsmittel, Rechtsbehelf, Strafverfahren, Ermittlungsverfahren, Antrag, Einstellung, Einstellungsantrag

 

GZ 1 Ob 22/23a, 21.03.2023


 


OGH: Der Begriff des „Rechtsmittels“ iSd § 2 Abs 2 AHG ist extensiv auszulegen. Er umfasst neben ordentlichen oder außerordentlichen Rechtsmitteln auch alle anderen Rechtsbehelfe sowie prozessualen Anfechtungsmittel im weiteren Sinn. Diese müssen nur geeignet gewesen sein, die schadensverursachenden Folgen eines rechtswidrigen und schuldhaften Organverhaltens durch direkte Einwirkung auf das betreffende Verfahren zu verhindern oder zu verringern.


 


Auch den Beschuldigten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren trifft grundsätzlich eine Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG. Der Fachsenat legte bereits zur StPO idF vor dem StrafprozessreformG dar, dass der Geschädigte eine Entscheidung der Ratskammer nach § 113 StPO alt begehren hätte müssen, wenn er aus dem Verhalten des Untersuchungsrichters eine Amtshaftung ableiten möchte. Auch das Unterlassen von Einwänden gegen die Bestellung eines Sachverständigen im Ermittlungsverfahren sowie der Darlegung von Mängeln seines Gutachtens wurde als Verstoß gegen die Rettungspflicht qualifiziert.


 


Diese Erwägungen sind auf den Einstellungsantrag nach § 108 StPO zu übertragen: Gem § 108 Abs 1 Z 2 StPO hat das Gericht das Ermittlungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten einzustellen, wenn der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des Sachverhalts keine Intensivierung des Verdachts zu erwarten ist. Der Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen, die das Verfahren entweder einzustellen oder den Antrag binnen 4 Wochen mit einer allfälligen Stellungnahme an das Gericht weiterzuleiten hat. Dieses muss - sofern es den Antrag nicht zurückweist - „in der Sache“ entscheiden (Abs 3 leg cit). Dagegen steht dem Beschuldigen eine Beschwerde nach § 87 StPO an das Rechtsmittelgericht zu.


 


Der Einstellungsantrag bietet dem Beschuldigten somit die Möglichkeit, die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft vom Gericht kontrollieren zu lassen. Er löst letztlich dessen Entscheidungspflicht aus, wobei die Verfahrenseinstellung keine Ermessensentscheidung ist. Erscheint ein Freispruch wahrscheinlicher als ein Schuldspruch, ist das Ermittlungsverfahren einzustellen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach es sich beim Antrag nach § 108 StPO um ein Rechtsmittel iSd § 2 Abs 2 AHG handelt, begegnet daher keinen Bedenken. Ob unter besonderen Umständen auch mehrere Einstellungsanträge erhoben werden müssten, um der Rettungspflicht des § 2 Abs 2 AHG zu entsprechen, muss hier nicht beurteilt werden, weil der Kläger gar keinen solchen Antrag gestellt hat.


 

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