Bei einem Privatweg, der für die gemeinsame und gleichberechtigte Benutzung von Radfahrern und Fußgängern gewidmet ist, sind Fußgänger nicht gehalten, den äußersten Straßenrand zu benutzen
§§ 1295 ff ABGB, § 2 StVO, § 3 StVO, § 22 StVO, § 52 StVO, § 76 StVO
GZ 2 Ob 38/23m, 21.03.2023
OGH: Ein Geh- und Radweg (§ 2 Abs 1 Z 11a StVO) dient der gemeinsamen Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer. Da ein Geh- und Radweg - im Gegensatz zu einer Fahrbahn oder einer Nebenfahrbahn - somit nicht dem gesamten Fahrzeugverkehr offensteht, ist ein Geh- und Radweg kein Teil der Fahrbahn. Ein Geh- und Radweg iSd § 2 Abs 1 Z 11a StVO erfordert nach der Legaldefiniton die entsprechende Kennzeichnung des Wegs durch das Gebotszeichen „Geh- und Radweg“ gem § 52 Z 17a StVO. Eine solche Kennzeichnung liegt im Anlassfall nicht vor.
Die vom OGH bereits vertretene Rechtsansicht, dass bei einem Geh- und Radweg iSd § 2 Abs 1 Z 11a StVO keine Fahrbahn vorliegt, gilt damit auch für den hier vorliegenden Weg. Auch bei der gegenständlichen Verkehrsfläche ist wegen der vom Privateigentümer vorgenommenen Widmung (gemeinsame Nutzung von Fußgängern und Radfahrern) nicht zwischen einem für den Fahrzeugverkehr bestimmten Teil der Straße (Fahrbahn) und den für den Fußgängerverkehr bestimmten, von der Fahrbahn abgegrenzten Straßenteilen bzw als solchen gekennzeichneten Wegen zu unterscheiden. Damit hat sich der Unfall nicht auf einer Fahrbahn iSd § 2 Abs 2 Z 2 StVO ereignet.
Auch die analoge Anwendung des in § 76 Abs 1 S 2 StVO normierten Gebots einer bestimmten Gehlinie für Fußgänger ist für den gegenständlichen Weg abzulehnen, weil § 76 Abs 1 S 2 StVO von einer bewussten Trennung von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr ausgeht.
Vielmehr hat nach der Rsp ein Radfahrer, der sich einem Fußgänger in gefährlicher Weise nähert, die Kontaktaufnahme mit diesem durch die Abgabe eines Warnzeichens nach § 22 StVO herzustellen. Mit Blick auf § 3 StVO hat die Fußgängerin im konkreten Anlassfall mangels Warnzeichens (und sonstiger Erkennbarkeit des von hinten herannahenden Fahrrads) darauf vertrauen dürfen, dass kein Radfahrer naht und durch ihren Schritt nach links gefährdet werden könnte.