Es liegt keine ausreichende Bescheinigung des Anspruchs vor, wenn aufgrund der im Rahmen eines Sicherungsverfahrens vorgenommenen Vertragsauslegung, die allein auf der Basis des Inhalts von Urkunden und ohne umfassende Berücksichtigung des von den Parteien vorgetragenen Verhaltens der Vertragsteile sowie des behaupteten Parteiwillens erfolgte, der Anspruch aus den bescheinigten Tatsachen rechtlich nicht ableitbar ist
GZ 7 Ob 16/23p, 22.03.2023
OGH: Gem § 390 Abs 1 EO kann das Gericht bei nicht ausreichender Bescheinigung des behaupteten Anspruchs dem Antragsteller eine Sicherheitsleistung auferlegen, wenn die dem Gegner hieraus drohenden Nachteile durch Geldersatz ausgeglichen werden können.
Bei der Auslegung eines Vertrags gem §§ 914 ff ABGB handelt es sich um eine gemischte Tat- und Rechtsfrage, bei der zwischen der Sammlung von Indizien für den Parteiwillen als Tatsachenfeststellung und deren rechtlicher Bewertung zu unterscheiden ist. Wenn aufgrund der im Rahmen eines Sicherungsverfahrens vorgenommenen Vertragsauslegung, die allein auf der Basis des Inhalts von Urkunden und ohne umfassende Berücksichtigung des von den Parteien vorgetragenen Verhaltens der Vertragsteile sowie des behaupteten Parteiwillens erfolgte, der Anspruch aus den bescheinigten Tatsachen rechtlich nicht ableitbar ist, so liegt nach Ansicht des Senats eine nicht ausreichende Bescheinigung des Anspruchs iSd § 390 Abs 1 EO vor, sodass der Erlag einer Sicherheitsleistung anzuordnen ist. Dies ist insbesondere deshalb sachgerecht, weil die Sicherheitsleistung gerade dem Interessenausgleich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes dient.
Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich - ihrem Zweck entsprechend - nach der Höhe des zu erwartenden Schadens. Auf die Vermögensverhältnisse der gefährdeten Partei kommt es im Fall des § 390 Abs 1 EO hingegen nicht an. Die Bemessung der Sicherheitsleistung liegt im Ermessen des Gerichts; es bedarf dazu keiner besonderen Erhebungen über die mögliche Höhe eines dem Antragsgegner eventuell drohenden Schadens.
Im vorliegenden Fall ist der zu erwartende Schaden der Antragsgegnerin schon im Hinblick auf die mangelnde Verfügungsmöglichkeit über die Liegenschaften und den zu erwartenden Zinsverlust mit zumindest € 2.000.000 anzunehmen. Der Antragstellerin ist daher der Erlag einer Sicherheit in dieser Höhe aufzutragen.