Ein bloßer Verstoß gegen die Geschäftsverteilung bildet im Regelfall keinen wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 57 Z 4 AußStrG und bleibt daher sanktionslos
GZ 4 Ob 9/23m, 28.02.2023
OGH: Das Rechtsmittelsystem des AußStrG vermeidet den Begriff „Nichtigkeit“ weitgehend und unterscheidet nach der Schwere von Verfahrensfehlern. Neben den - hier nicht vorliegenden - Fällen des § 56 AußStrG sind Mängel, die unabhängig davon zu einer Aufhebung führen, ob sich die Mangelhaftigkeit des Verfahrens auf die Richtigkeit der Entscheidung auswirken konnte, nur Verfahrensmängel nach § 58 Abs 4 AußStrG; das sind Besetzungsmängel im weiteren Sinn. Der angefochtene Beschluss ist nach dieser Bestimmung jedenfalls aufzuheben, wenn ein ausgeschlossener oder mit Erfolg abgelehnter Richter oder Rechtspfleger entschieden hat (Z 1), anstelle eines Richters ein Rechtspfleger entschieden hat (Z 2) oder das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (Z 3).
Ein bloßer Verstoß gegen die Geschäftsverteilung ist dabei wertungsmäßig einem solchen Besetzungsmangel nicht gleichzuhalten, sondern kraft Größenschlusses wie eine örtliche Unzuständigkeit zu behandeln, die keinen Aufhebungsgrund gem § 56 AußStrG darstellt. Die Folgen können für den Fall, dass am richtigen Gericht der falsche Organwalter entschieden hat, nicht stärker sein, als wenn überhaupt ein örtlich unzuständiges Gericht entscheidet. Wenn nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sogar die Entscheidung durch ein örtlich unzuständiges Gericht sanktionslos bleibt, muss dies umso mehr auch dann gelten, wenn nur gegen die Geschäftsverteilung verstoßen wurde. Ein bloßer Verstoß gegen die Geschäftsverteilung bildet daher im Regelfall keinen wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 57 Z 4 AußStrG und bleibt sanktionslos. Wenn der Gesetzgeber schon an die Entscheidung durch einen nach der Geschäftsverteilung unzuständigen Richter im Bereich des Außerstreitverfahrens keine Nichtigkeitssanktion knüpft, gilt dies kraft Größenschlusses auch für die Entscheidung eines nach der Geschäftsverteilung unzuständigen Rechtspflegers.