Wird die Förderung eines Antragstellers abgelehnt, obwohl eine andere, mit ihm in äußerlich gleicher Situation befindliche Person gefördert wird, so steht dem Benachteiligten ein direkter Leistungsanspruch zu
GZ 3 Ob 233/22v, 15.03.2023
OGH: Beim PresseFG handelt es sich um ein Selbstbindungsgesetz. Nach der Fiskalgeltung der Grundrechte für Gebietskörperschaften steht die öffentliche Hand auch bei privatrechtlicher Tätigkeit und gerade bei Subventionsvergaben unter den weitgehenden Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes. Der Bund ist daher insbesondere an das aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitende Sachlichkeitsgebot gebunden. Werden daher Subventionen bei Vorliegen bestimmter typischer Voraussetzungen gewährt, darf davon nur aus besonderen, sachlichen, am Förderungszweck orientierten Gründen abgegangen werden. Im Fall einer willkürlichen Weigerung - wenn die Förderung eines Antragstellers abgelehnt wird, obwohl eine andere, mit ihm in äußerlich gleicher Situation befindliche Person gefördert wird - steht dem Benachteiligten ein direkter Leistungsanspruch zu.
Gem § 1 Abs1 PresseFG unterstützt der Bund die österreichischen Tages- und Wochenzeitungen durch finanzielle Zuwendungen, um die Vielfalt der Presse in Österreich zu fördern. Um eine Förderung zu erhalten, müssen Tageszeitungen gem § 2 Abs 1 Z 2 PresseFG ua zumindest 240mal jährlich erscheinen und der Großteil der Auflage muss in Österreich, vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug, erhältlich sein. Den Förderrichtlinien der Beklagten zufolge bedeutet die Formulierung „vorwiegend im freien Verkauf oder Abonnementbezug“, dass der Anteil der unentgeltlich verbreiteten Auflage an der verbreiteten Auflage jedenfalls weniger als 50 % betragen muss. Da hier der Anteil der unentgeltlich verbreiteten Auflage im maßgeblichen Beobachtungszeitraum knapp unter 50 %, unter Einrechnung der Gratisausgabe jedoch deutlich über 50 % lag, kommt es für die Beantwortung der Frage, ob der Klägerin Presseförderung zustand, entscheidend darauf an, ob die verbreiteten Auflagen zusammenzurechnen sind.
Gem § 2 Abs 7 PresseFG sind Kopfblätter, Mutationen sowie andere Druckschriften, die von demselben Verleger unter dem gleichen Namen oder unter einem nur durch eine regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgebracht oder überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, nicht gesondert zu fördern, sondern sind dem Stammblatt zuzurechnen. Die KommAustria hat die im letzten HS des § 2 Abs 7 PresseFG angeordnete „Zurechnung zum Stammblatt“ so interpretiert, dass die verbreitete Auflage von „o*“ bei der iSd § 2 Abs 1 Z 2 PresseFG vorzunehmenden Beurteilung, ob „Ö*“ überwiegend als Kaufzeitung vertrieben wird, zu berücksichtigen ist. Diese - von der KommAustria im Übrigen auch hinsichtlich der zwei weiteren Förderungswerber, die ihre Tageszeitung neben der Kaufausgabe auch (teilweise) gratis abgeben, konsequent eingehaltene - Vorgangsweise war angesichts des Gesetzeswortlauts jedenfalls vertretbar und keineswegs willkürlich.