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Strafrecht

OGH: Schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs 4 StGB

§ 84 Abs 4 StGB kommt nicht in Betracht, wenn der Täter – trotz vorangegangener Verletzungshandlungen (Faustschlag) – die schwere Verletzungsfolge durch eine Misshandlung am Körper (Stoß) herbeiführte

18. 04. 2023
Gesetze:   § 84 StGB
Schlagworte: Schwere Körperverletzung, Handlungseinheit

 
GZ 12 Os 107/22k, 04.11.2022
 
OGH: Schwere Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB erfordert die vorsätzliche Verletzung eines anderen am Körper oder Schädigung an seiner Gesundheit und einen dadurch, wenn euch nur fahrlässig, herbeigeführten Erfolg iSd § 84 Abs 4 StGB. Da der Angeklagte nach den Sachverhaltsannahmen S* durch die Schläge und Tritte vorsätzlich am Körper verletzte, beim Stoß aber mit Misshandlungsvorsatz handelte und allein durch letztgenannte Tätlichkeit fahrlässig einen Erfolg iSd § 84 Abs 1 StGB herbeiführte, verletzt das Urteil durch die dennoch erfolgte Subsumtion dieser Verhaltensweisen unter § 84 Abs 4 StGB das Gesetz in der genannten Bestimmung.
 
Aufgrund nachteiliger Auswirkungen der aufgezeigten Gesetzesverletzung sah sich der OGH veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
 
Bleibt zu bemerken, dass entgegen der Ansicht der Generalprokuratur eine tatbestandliche Handlungseinheit im weiteren Sinn – und demnach nur eine einzige Tat im materiellen Sinn – bloß bei wiederholter Verwirklichung (nur) des gleichen Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge, also nur bei quantitativer Steigerung (einheitlichem Unrecht) und einheitlicher Motivationslage (einheitlicher Schuld), oder bei fortlaufender Tatbestandsverwirklichung, also der Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage vorliegt, nicht aber bei Verwirklichung verschiedener Tatbestände, nämlich hier (ausgehend von den Urteilskonstatierungen) von § 83 Abs 1 StGB und § 84 Abs 1 StGB. Nur für den Fall, dass im zweiten Rechtsgang ein Handeln des Angeklagten sowohl beim Stoß und als auch bei den anderen Tätlichkeiten mit einheitlichem Vorsatz erweislich sein sollte, kommt eine tatbestandliche Handlungseinheit in Betracht.
 

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