Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ist primär auf Fälle zugeschnitten, in denen die Kindeswohlgefährdung unmittelbare Folge der Rückführung des Kindes ist, zB im Fall eines gewalttätigen antragstellenden Elternteils
GZ 6 Ob 54/23v, 24.03.2023
OGH: Art 13 Abs 1 lit b HKÜ dient dem Schutz des Kindeswohls: Ist die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden, ist die Rückgabe des Kindes nicht anzuordnen. Ob das Kindeswohl iSd Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens bei einer Rückgabe gefährdet ist, ist eine von den jeweiligen Umständen abhängige Frage, die im Einzelfall zu entscheiden ist. Eine im Einzelfall aufzugreifende Verkennung bei Anwendung dieser (eng auszulegenden) Bestimmung auf den hier zu beurteilenden Fall kann die Antragstellerin nicht aufzeigen, wenn sie sich in erster Linie gegen den - für den OGH bindend festgestellten - Sachverhalt wendet.
Danach kam es in Italien in der Zeit zwischen November 2020 bis Juni 2021 wiederholt zu Gewalthandlungen der Antragstellerin und deren Lebensgefährten gegenüber dem Kind durch Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht und auf das Ohr. Die Schläge auf das Ohr hatten zum Teil ein leichtes Knalltrauma zur Folge. Aus Angst vor diesen Gewalthandlungen will das Kind auf keinen Fall zur Antragstellerin zurückkehren, sondern lieber beim Antragsgegner (Vater) bleiben. Es zeigt und äußert starke Ängste betreffend die Antragstellerin.
Kinder sind vor jeglichen Formen von körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung zu schützen. Die Bestimmung des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ist primär auf Fälle zugeschnitten, in denen die Kindeswohlgefährdung unmittelbare Folge der Rückführung des Kindes ist, zB im Fall eines gewalttätigen antragstellenden Elternteils.
Die Beurteilung, dass hier mit der Rückführung angesichts der zuvor ausgeübten Gewalt ganz konkret eine schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind herbeigeführt wird, begegnet keinen Bedenken. Wiederholte Gewaltanwendung hat im Regelfall - schon ungeachtet der körperlichen Auswirkungen - va wegen ihres herabsetzenden Charakters schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes. Als Folge der Misshandlungen sind nach den Feststellungen beim Kind auch bereits starke Ängste (vor der Antragstellerin) aufgetreten.