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Zivilrecht

OGH: Zur Verbücherung der Ergebnisse von Grundzusammenlegungsverfahren

Aus dem Umstand, dass die Richtigstellung des Grundbuchs nach Abschluss einer Agraroperation von Amts wegen zu erfolgen hat, folgt, dass den Beteiligten kein Antragsrecht und damit auch keine Rechtsmittellegitimation zukommt

18. 04. 2023
Gesetze:   § 21 GBG, §§ 31 ff GBG, § 48 StZLG, 61 StZLG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Flurbereinigungsübereinkommen, Grundzusammenlegung, Arrondierung, Bescheid, Agrarbezirksbehörde, Verbücherung, Einverleibung, Dienstbarkeit, Servitut

 
GZ 5 Ob 163/22i, 31.01.2023
 
OGH: Nach § 21 GBG sind Eintragungen nur gegen den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechts, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch aufscheint. Dazu verlangt § 32 Abs 1 lit b GBG für die Einverleibung von Rechten aufgrund von Privaturkunden eine ausdrückliche Erklärung des Vormanns, dass er in die Einverleibung einwilligt. Die Eigentümer der Liegenschaft, zu deren Lasten die Antragsteller die Einverleibung der Dienstbarkeit anstreben, waren hier nicht Partei des dem Antrag zugrunde gelegten Dienstbarkeitsvertrags. Die Antragsteller haben diesen vielmehr mit dem Rechtsvorgänger der aktuellen Eigentümer der dienenden Liegenschaft abgeschlossen; (nur) von diesem stammt die darin enthaltene Aufsandungserklärung. Dass es sich bei den aktuellen Eigentümern der Liegenschaft um dessen Gesamtrechtsnachfolger handelt, behaupten die Revisionswerber nicht, sodass auch nicht geprüft werden muss, ob sie in einem solchen Fall an die von ihm abgegebene Erklärung gebunden wären. Der Dienstbarkeitsvertrag als Privaturkunde iSd § 31 Abs 1 GBG ist daher keine taugliche Grundlage für die angestrebte grundbücherliche Eintragung.
 
In ihrem Revisionsrekurs vertreten die Antragsteller nun den Standpunkt, dass der Dienstbarkeitsvertrag (nicht bloß eine Privaturkunde, sondern) durch seine Aufnahme in ein von der Agrarbezirksbehörde beurkundetes und mittels Bescheid genehmigtes Flurbereinigungsübereinkommen ein Bestandteil öffentlicher Urkunden iSd §33 Abs 1 GBG sei. Eintragungsgrundlage seien daher diese öffentlichen Urkunden.
 
Die Antragsteller verkennen damit die Funktion eines Flurbereinigungüberseinkommens als Mittel der Flurbereinigung nach dem St ZusammenlegungsG. Dabei hat die Agrarbehörde die Durchführung eines Flurbereinigungsübereinkommens im Grundbuch von Amts wegen zu veranlassen (§ 48 Abs 1 StZLG iVm § 61 StZLG). Aus dem Umstand, dass die Richtigstellung des Grundbuchs nach Abschluss einer Agraroperation von Amts wegen zu erfolgen hat, folgt aber, dass den Beteiligten kein Antragsrecht und damit auch keine Rechtsmittellegitimation zukommt. Anträge der Beteiligten haben in solchen Verfahren vielmehr nur die Bedeutung von Anregungen. Anderes gilt nach der Rsp des Fachsenats nur für die Agrarbehörde, wenn deren Rechtsmittel auf die Einhaltung von bundes- und landesgesetzlichen Flurverfassungsbestimmungen abzielt.
 

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