Werden mit Mitteln der Rücklage Schäden behoben, die ein Miteigentümer verursacht hat, so betrifft die dadurch bewirkte Verminderung der Rücklage nicht die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern ausschließlich das der Eigentümergemeinschaft zugeordnete Sondervermögen
GZ 5 Ob 6/23b, 14.03.2023
OGH: Die Geltendmachung deliktischer Schadenersatzansprüche fällt - abgesehen vom Fall der Abtretung nach § 18 Abs 2 WEG - nicht (mehr) in die Rechtszuständigkeit der Eigentümergemeinschaft: Deren Rechtsfähigkeit (und damit ihre Parteifähigkeit) besteht grundsätzlich nur in Angelegenheiten der Verwaltung und ist abgesehen von den Fällen des § 18 Abs 2 WEG durch Rechtsgeschäft nicht erweiterbar.
Die Rücklage ist Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft und nicht quotenmäßiges Miteigentum der Liegenschaftseigentümer. Die Beitragsleistungen der Wohnungseigentümer fließen, sobald sie in die Verfügungsgewalt der Eigentümergemeinschaft getreten sind, ex lege und widmungsunabhängig der Eigentümergemeinschaft zu. Der einzelne Wohnungseigentümer kann daher auch keine Rückzahlungen aus (dem angesparten Teil) der Rücklage verlangen. Sie dient nach § 31 Abs 2 WEG der Deckung von Aufwendungen. Da keine Zweckwidmung besteht, ist ihre Verwendung für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen, die den Rahmen der alltäglichen Finanzgebarung übersteigen, gedeckt.
Hier fordert der Kläger den Anteil aus der Verminderung der Rücklage, der unter Außerachtlassung der Miteigentumsquote der Erstbeklagten dem Verhältnis seines Mindestanteils entspricht, weil aus der Rücklage Gebäudeschäden behoben wurden, die bei Umbauarbeiten des Erstbeklagten entstanden. Damit macht er keinen Nachteil geltend, der in seinem Vermögen eingetreten wäre. Dieser Nachteil betrifft ausschließlich das der Eigentümergemeinschaft zugeordnete Sondervermögen.