Das Erstgericht ist unter Berücksichtigung der von der Beklagten in das Bestandobjekt getätigten Investitionen, der Tragung der Energie- und der Internetkosten durch die Beklagte sowie der mitvermieteten Einrichtungsgegenstände und des vereinbarten Mitbenützungsrechts des Untermieters an den nicht untervermieteten Wohnungsteilen von einer Überschreitung des Hauptmietzinses von weniger als 20 % ausgegangen; das Berufungsgericht ist unter Berücksichtigung auch der Verzinsung der getätigten Investitionen der Beklagten von einer Überschreitung von 14 % ausgegangen; mit ihren Revisionsausführungen, die von der Klägerin gewünschte andere Berechnungen der getätigten Investitionen und des aus ihrer Sicht erzielten Untermietzinses enthalten, zeigt die Klägerin keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen dar
GZ 4 Ob 24/23t, 28.02.2023
OGH: Ob eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung iSd § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG vorliegt, ist nach stRsp aufgrund der Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. Ein den Hauptmietzins um 60 bis 70 % übersteigender Untermietzins wird von der Rsp regelmäßig als nicht übermäßig qualifiziert, während eine Überschreitung um 100 % oder mehr als jedenfalls unverhältnismäßig angesehen wird. Hier ist das Erstgericht unter Berücksichtigung der von der Beklagten in das Bestandobjekt getätigten Investitionen, der Tragung der Energie- und der Internetkosten durch die Beklagte sowie der mitvermieteten Einrichtungsgegenstände und des vereinbarten Mitbenützungsrechts des Untermieters an den nicht untervermieteten Wohnungsteilen von einer Überschreitung des Hauptmietzinses von weniger als 20 % ausgegangen. Das Berufungsgericht ist unter Berücksichtigung auch der Verzinsung der getätigten Investitionen der Beklagten von einer Überschreitung von 14 % ausgegangen. Mit ihren Revisionsausführungen, die von der Klägerin gewünschte andere Berechnungen der getätigten Investitionen und des aus ihrer Sicht erzielten Untermietzinses enthalten, zeigt die Klägerin im Lichte der dargestellten Rsp keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen dar.