Eine standeswidrige Vereinbarung eines zu hohen Honorars durch einen RA ist nicht „automatisch“ sittenwidrig
GZ 3 Ob 12/23w, 15.03.2023
OGH: Nach § 16 Abs 1 RAO kann der RA mit der Partei sein Honorar frei vereinbaren. Diese Bestimmung gewährleistet die Privatautonomie zwischen Klient und RA. Die Rangfolge der Rechtsgrundlagen für das Anwaltshonorar lautet: 1. Parteienvereinbarung, 2. RATG und 3. angemessenes Entgelt nach § 1152 ABGB, wobei jede Rechtsgrundlage die nachfolgende ausschließt. Der RA hat seinem Klienten gegenüber also in erster Linie Anspruch auf das vereinbarte Entgelt. Nur mangels Vereinbarung hat er Anspruch auf angemessenes Entgelt, wobei bei Ansprüchen, für die ein Tarif besteht, idR nur der entsprechende Tarifsatz als angemessenes Entgelt anzusehen ist.
Die von der Klägerin behauptete Standeswidrigkeit des (ihres Erachtens massiv überhöht vereinbarten) Honorars ist hier schon deshalb nicht näher zu untersuchen, weil nach stRsp für die Annahme der Sittenwidrigkeit iSd § 879 ABGB das Vorliegen einer Standeswidrigkeit nicht ausreicht; selbst die standeswidrige Vereinbarung eines zu hohen Honorars durch einen RA ist deshalb nicht „automatisch“ sittenwidrig und muss die Nichtigkeit zur Folge haben, vielmehr müsste eine der zusätzlichen Voraussetzungen des § 879 ABGB vorliegen: Ein Vertrag ist gem § 879 Abs 2 Z 4 ABGB wegen Wuchers nichtig, wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren lässt, deren Vermögenswert zu dem Werte der Leistung in auffallendem Missverhältnis steht. Das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung setzt voraus, dass der Wucherer zu seiner Bereicherung eine Lage benützt, die er nicht geschaffen haben muss, die ihm aber ebenso wie das Missverhältnis von Leistungen und Gegenleistungen bewusst ist oder hätte bewusst sein müssen.
Auf Basis der getroffenen Feststellungen haben die Vorinstanzen ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten, indem sie (auch) das Vorliegen eines Ausbeutungstatbestands verneinten. Auf die Frage eines auffallenden Missverhältnisses kommt es in diesem Zusammenhang daher nicht an.