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Zivilrecht

OGH: Zum Leistungsverweigerungsrecht des Werkbestellers

Das (volle) Leistungsverweigerungsrecht steht nicht zu, wenn der andere Teil mit einer bloß unwesentlichen Nebenleistung im Verzug ist (hier: Betriebsanleitung eines Tores nach monatelanger problemloser Verwendung)

18. 04. 2023
Gesetze:   § 1052 ABGB, § 1170 ABGB, §§ 1165 ff ABGB
Schlagworte: Werkvertrag, Werklohn, Fälligkeit, Mangel, Behebung, Verbesserung, Verzug, Leistungsverweigerungsrecht, Schikane, unwesentliche Nebenleistung, Betriebsanleitung

 
GZ 5 Ob 131/22h, 06.03.2023
 
OGH: Dem Werkbesteller steht bis zur völligen Erfüllung der Verbindlichkeit des Werkunternehmers, also bis zur vollständigen Verbesserung bestehender Mängel, grundsätzlich das die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags (§ 1052 ABGB) begründende Leistungsverweigerungsrecht zu. Dieses erlischt allerdings, sobald der Besteller die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder unmöglich macht oder wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt.
 
Die Fälligkeit des Werklohns kann stets nur so lange hinausgeschoben werden, als ein Verbesserungsanspruch besteht und die Verbesserung im Interesse des Bestellers liegt. Fällt dieses Interesse weg, besteht kein Bedürfnis nach Gewährung eines gänzlichen Leistungsverweigerungsrechts mehr. Das (volle) Leistungsverweigerungsrecht besteht also nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. Es steht auch dann nicht zu, wenn der andere Teil mit einer bloß unwesentlichen Nebenleistung im Verzug ist.
 
Die Bestellerin stützt ihr Leistungsverweigerungsrecht in ihrer Revision auf die zunächst fehlende und dann angeblich fehlerhafte Montage- und Betriebsanleitung. Ihre Mitarbeiter sahen im Fehlen einer Montageanleitung aber keine wesentlichen Probleme für den Einbau des Tors, weil eine freigegebene Zeichnung samt Stückliste vorhanden war. Nach den Feststellungen war das Tor nach Behebung der bei der Montage und Inbetriebnahme aufgetretenen Probleme für Monate mehr oder weniger problemlos in Verwendung. Die Montage- und Betriebsanleitung reichte die Beklagte nach. Entgegen der Behauptung der Bestellerin geht aus dem festgestellten Sachverhalt nicht pauschal hervor, dass diese fehlerhaft oder unvollständig sei. Es steht lediglich fest, dass in der nachträglich gelieferten Montageanleitung die Montage anders vorgeschrieben ist und es keine speziellen Hinweise auf eine Kollisionsgefahr gibt. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls das von der Bestellerin behauptete Interesse an einer allfälligen Verbesserung der Montage- und Betriebsanleitung nicht nachvollziehbar.
 

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