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Zivilrecht

OGH: Zur Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen

Der Bemessung des vom Beklagten zu ersetzenden Schadens ist der hypothetische Prozessausgang des Vorprozesses bei Vorliegen eines richtigen Gutachtens zugrunde zu legen; der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln; es ist zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen; der Geschädigte soll nicht mehr und nicht weniger als die erlittenen Nachteile ersetzt erhalten

18. 04. 2023
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1299 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, unrichtiges Gutachten, Vorprozess, Bemessung

 
GZ 2 Ob 7/23b, 21.03.2023
 
OGH: Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der in einem Zivilprozess schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Prozessparteien gegenüber für die Folgen dieses Versehens. Ob einer Prozesspartei durch ein solches schuldhaftes Fehlverhalten des Sachverständigen ein Schaden entstanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die Entscheidung im Vorprozess für sie günstiger ausgefallen wäre, wenn der Sachverständige dort ein in allen von ihm begutachteten Fragen richtiges Gutachten abgegeben hätte. Ob das Gericht eine andere oder die gleiche Sachentscheidung getroffen hätte, betrifft die Beurteilung der natürlichen Kausalität des Fehlverhaltens des Sachverständigen für den der Prozesspartei entstandenen Schaden und somit eine Tatsachenfrage. Zur Beurteilung der Frage, ob die Unrichtigkeit des Gutachtens ausschlaggebend für die die Prozesspartei beschwerende Entscheidung war, ist nicht zu prüfen, wie die in Frage stehende unter Mitwirkung des Sachverständigen zustande gekommene gerichtliche Entscheidung richtig zu lauten gehabt hätte. Entscheidend ist allein, welchen Einfluss ein sachlich richtiges Gutachten des Sachverständigen auf die Entscheidung gehabt hätte.
 
Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass der Kläger bei richtiger Gutachtenserstattung durch den Beklagten im Vorprozess obsiegt hätte. An diese als Tatsachenfeststellung zu wertende Beurteilung der natürlichen Kausalität ist der OGH gebunden, sodass auf die Revisionsausführungen zu den dieser Tatfrage vorgelagerten Rechtsfragen – wie etwa das behauptete Vorliegen eines geringfügigen Mangels iSd § 932 Abs 4 ABGB – nicht einzugehen ist.
 
Da das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang überhaupt keinen Bezug auf das bloß reduzierte Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nahm, stellt sich die in der Revision aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit der Heranziehung eines reduzierten Beweismaßes nicht.
 
Den für die Prüfung der Frage, ob dem Beklagten als Sachverständigen ein schuldhaftes und rechtswidriges Fehlverhalten angelastet werden kann, maßgeblichen Inhalt des Gutachtensauftrags im Vorprozess hat das Berufungsgericht dem im Beweisverfahren verwerteten Beiakt entnommen, sodass der gerügte sekundäre Feststellungsmangel nicht vorliegt.
 
Der Bemessung des vom Beklagten zu ersetzenden Schadens ist der hypothetische Prozessausgang des Vorprozesses bei Vorliegen eines richtigen Gutachtens zugrunde zu legen. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln; es ist zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen. Der Geschädigte soll nicht mehr und nicht weniger als die erlittenen Nachteile ersetzt erhalten.
 

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