Bei der Vergabe besonderer Dienstleistungen iSd Anhangs XVI BVergG 2018 ist zwar nicht § 137 BVergG 2018, aber der Grundsatz der Auftragsvergabe zu angemessenen Preisen gem § 20 Abs 1 letzter Satz BVergG 2018 zu beachten; da die Bestimmungen des § 137 BVergG 2018 den Grundsatz der Vergabe zu angemessenen Preisen nach § 20 Abs 1 BVergG 2018 konkretisieren, ist es dem Grunde nach nicht zu beanstanden, dass das VwG die Regelungen betreffend die Zweifelhaftigkeit der Preisangemessenheit bzw die Notwendigkeit der Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung in § 137 BVergG 2018 als Anhaltspunkte für die Prüfung herangezogen hat, ob eine Vergabe zu angemessenen Preisen erfolgt ist; umgekehrt ist aber zu beachten, dass das BVergG 2018 für besondere Dienstleistungen nur rudimentäre Regeln vorsieht und dem Auftraggeber eine größere Freiheit in der Verfahrensgestaltung eingeräumt wird; diese Zielsetzung wäre konterkariert, würde man die Vorgaben des § 137 BVergG 2018 im Wege des § 20 Abs 1 letzter Satz BVergG 2018 vollständig auf den Bereich der Vergabe besonderer Dienstleistungen übertragen
GZ Ra 2021/04/0223, 21.02.2023
VwGH: Das VwG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der Vergabe besonderer Dienstleistungen iSd Anhangs XVI BVergG 2018 zwar nicht § 137 BVergG 2018, aber der Grundsatz der Auftragsvergabe zu angemessenen Preisen gem § 20 Abs 1 letzter Satz BVergG 2018 zu beachten ist. Da die Bestimmungen des § 137 BVergG 2018 den Grundsatz der Vergabe zu angemessenen Preisen nach § 20 Abs 1 BVergG 2018 konkretisieren, ist es dem Grunde nach nicht zu beanstanden, dass das VwG die Regelungen betreffend die Zweifelhaftigkeit der Preisangemessenheit bzw die Notwendigkeit der Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung in § 137 BVergG 2018 als Anhaltspunkte für die Prüfung herangezogen hat, ob eine Vergabe zu angemessenen Preisen erfolgt ist. Umgekehrt ist aber zu beachten, dass das BVergG 2018 für besondere Dienstleistungen nur rudimentäre Regeln vorsieht und dem Auftraggeber eine größere Freiheit in der Verfahrensgestaltung eingeräumt wird. Diese Zielsetzung wäre konterkariert, würde man die Vorgaben des § 137 BVergG 2018 im Wege des § 20 Abs 1 letzter Satz BVergG 2018 vollständig auf den Bereich der Vergabe besonderer Dienstleistungen übertragen.
Ob das VwG mit dem strikten Abstellen auf eine Abweichung von mehr als 15 % den - dem Auftraggeber bei der Vergabe besonderer Dienstleistungen zustehenden - Spielraum über Gebühr eingeschränkt hat, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, weil selbst bei Zutreffen der Annahme des VwG die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zur Notwendigkeit der Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung für den VwGH nicht nachvollziehbar erscheint.
Zunächst wäre bei der vorzunehmenden Beurteilung zu beachten gewesen, dass der Angebotspreis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nach den Feststellungen des VwG nur geringfügig über dem geschätzten Auftragswert lag.
Va aber vermag die Begründung des VwG, weshalb das Angebot der zweitgereihten Bieterin bei der Prüfung des Vorliegens einer groben Abweichung (im Ausmaß von mehr als 15 %) nicht zu berücksichtigen gewesen sei, nicht zu überzeugen. Es ist zwar dem Grunde nach zutreffend, dass es für die Prüfung des Vorliegens einer groben Abweichung geboten sein kann, einzelne (auszuscheidende oder ausgeschiedene) Angebote außer Betracht zu lassen. Das VwG hat aber iZm der Prüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen Preisabsprachen bzw wettbewerbsverzerrende Abreden zwischen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und der zweitgereihten Bieterin verneint. Die unterbliebene Berücksichtigung des Angebotes der zweitgereihten Bieterin wurde lediglich damit begründet, dass das Angebot der zweitgereihten Bieterin in allen fünf insoweit betroffenen Losen um den gleichen Prozentsatz vom Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin abgewichen sei. Das allein erscheint nach Ansicht des VwGH aber für ein Außerachtlassen dieses Angebotes nicht hinreichend, zumal sich der Gesamtpreis (worauf auch der Auftraggeber hinweist) nach den Ausschreibungsbedingungen (Pkt 6.2.4.) nach einem Stundensatz richtet und es nicht von vornherein ungewöhnlich erscheint, für jedes Los (und somit jedes Bundesland) den gleichen Stundensatz anzubieten.
Im Hinblick auf die nicht nachvollziehbar begründete unterlassene Berücksichtigung des Angebotes der zweitgereihten Bieterin für die Beurteilung der Frage, ob das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin einen ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweist, erweist sich aber die darauf aufbauende Ansicht des VwG, der Auftraggeber hätte in den insoweit betroffenen Losen eine vertiefte Angebotsprüfung durchführen müssen, als einer Überprüfung durch den VwGH nicht zugänglich.