Home

Fremdenrecht

VwGH: § 3 AsylG 2005 – zum Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft

Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste

17. 04. 2023
Gesetze:   § 3 AsylG 2005, GFK
Schlagworte: Antrag auf internationalen Schutz, Verfolgungshandlungen, Flüchtlingseigenschaft, Sachlage, Länderinformationsblatt

 
GZ Ra 2022/18/0284, 07.03.2023
 
VwGH: Für die Asylgewährung kommt es nach stRsp des VwGH auf die Flüchtlingseigenschaft iSd GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at