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Verfahrensrecht

VwGH: Befangenheit des erkennenden Richters (hier: Nichtbeziehung einer weiblichen Dolmetscherin, sowie Ironie)

Die implizite Behauptung, die Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung sei aus unsachlichen Motiven des erkennenden Richters nicht erfolgt, bleibt unbelegt und spekulativ; auch die von der Revision kritisierten Fragen und Kommentare des Verhandlungsrichters gegenüber der Revisionswerberin zeigen nicht, dass er an einer unvoreingenommenen Beurteilung des gegenständlichen Falles gehindert gewesen wäre, auch wenn diese zum Teil eine zu Recht kritisierte unangebrachte Ironie aufgewiesen haben

17. 04. 2023
Gesetze:   § 7 AVG, § 6 VwGVG, § 17 VwGVG
Schlagworte: Befangenheit von Verwaltungsorganen, Ironie, Nichtbeziehung einer weiblichen Dolmetscherin

 
GZ Ra 2022/18/0284, 07.03.2023
 
VwGH: Soweit die Revision eine Befangenheit des erkennenden Richters geltend macht, ist ihr nicht zu folgen. Die Revision bezieht sich auf den Ausschlussgrund nach § 7 Abs 1 Z 3 AVG iVm den §§ 6 und 17 VwGVG. Danach haben sich Richter als befangen zu erklären und ihres Amtes zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen.
 
Nach stRsp des VwGH besteht das Wesen der Befangenheit grundsätzlich in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Dabei genügt es, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss, auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte, oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, ist maßgebend, ob eine am Verfahren beteiligte Person bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln.
 
Im gegenständlichen Fall leitet die Revision die behauptete Befangenheit des erkennenden Richters aus einzelnen seiner Fragen und Kommentare im Zuge der Einvernahme der Revisionswerberin bzw daraus ab, dass er entgegen dem Antrag der Revisionswerberin nicht zumindest eine weibliche Dolmetscherin beigezogen habe.
 
In Bezug auf das letztgenannte Vorbringen gesteht die Revision allerdings zu, dass ein gesetzlicher Anspruch auf die gewünschte Vorgangsweise (nach § 20 Abs 2 AsylG 2005) nicht bestand. Ihre implizite Behauptung, die Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung sei aus unsachlichen Motiven des erkennenden Richters nicht erfolgt, bleibt unbelegt und spekulativ. Auch die von der Revision kritisierten Fragen und Kommentare des Verhandlungsrichters gegenüber der Revisionswerberin zeigen nicht, dass er an einer unvoreingenommenen Beurteilung des gegenständlichen Falles gehindert gewesen wäre, auch wenn diese zum Teil eine zu Recht kritisierte unangebrachte Ironie aufgewiesen haben.
 

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