Angesichts des Umstands, dass die Antragstellerin aufgrund der systematischen Überwachungsmaßnahmen des Antragsgegners eine mittelgradige depressive Episode durchlief und Panikattacken erlitt, ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Voraussetzungen des § 382c EO vorliegen, nicht korrekturbedürftig, zumal der Antragsgegner auch kein berechtigtes Interesse iS dieser Gesetzesbestimmung darlegt
GZ 7 Ob 38/23y, 22.03.2023
OGH: § 382c EO ermöglicht bei Vorliegen eines körperlichen Angriffs oder der Drohung mit einem solchen und darüber hinaus auch bei einem sonstigen Verhalten des Antragsgegners die Anordnung der dort angeführten Sicherungsmaßnahmen, wenn dieses Verhalten eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt. „Psychoterror“ ist, weil die Zumutbarkeitsfrage entscheidet, nicht nach objektiven, sondern nach subjektiven Kriterien zu beurteilen. Von Bedeutung ist aber nicht ein Verhalten, welches der Durchschnittsmensch als „Psychoterror“ empfände, sondern die Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche der Antragstellerin. Die Ausübung von „Psychoterror“ rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382c EO dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit der Antragstellerin erheblich beeinträchtigt wird.
In der E 7 Ob 151/17g erachtete der OGH bei dem vom Antragsgegner zu verantwortenden Überwachen und Ausspionieren der Telefonkontakte der Antragstellerin und seinen „Beweismittelbeschaffungen“ (als Tonaufnahmegerät verwendetes, verstecktes Mobiltelefon in der Ehewohnung, Entnehmen von Haaren von der Haarbürste für einen Suchtmitteltest), die bei der Antragstellerin zu Belastungen und vegetativen Beschwerden führten, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO für gerechtfertigt, weil es sich dabei um schwerwiegende Vertrauensbrüche und unerträgliche Eingriffe in die Privatsphäre eines Ehegatten handelt, die auch im Rahmen eines anhängigen Scheidungsverfahrens keinesfalls zu tolerieren sind und damit der Antragstellerin das weitere Zusammenleben unzumutbar machen. Dies gilt gleichermaßen für einstweilige Verfügungen nach § 382c EO.
Angesichts des Umstands, dass die Antragstellerin aufgrund der systematischen Überwachungsmaßnahmen des Antragsgegners eine mittelgradige depressive Episode durchlief und Panikattacken erlitt, ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Voraussetzungen des § 382c EO vorliegen, nicht korrekturbedürftig, zumal der Antragsgegner auch kein berechtigtes Interesse iS dieser Gesetzesbestimmung darlegt.