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Verfahrensrecht

OGH: § 382d EO – unzulässige Eingriffe in die Privatsphäre (hier Überwachungsmaßnahmen iZm vermutetem Ehebruch)

Der Antragsgegner setzte durch Montieren einer versteckten Kamera im gemeinsamen Wohnhaus und Montieren eines versteckten Tonaufnahmegeräts sowie Installieren eines versteckten Peilsenders am PKW der Antragstellerin, Handlungen, die ihre möglichst lückenlose Überwachung bewirken sollten, um einen von ihm vermuteten Ehebruch der Antragstellerin nachweisen zu können; die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die vom Antragsgegner vorgenommene systematische, verdeckte, identifizierende technische Überwachung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der Antragstellerin rechtfertige die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gem § 382d EO, ist nicht korrekturbedürftig, sind diese doch entgegen der Ansicht des Antragsgegners in ihrer Eingriffsintensität mit dem Engagieren eines Privatdetektivs nicht vergleichbar

11. 04. 2023
Gesetze:   § 382d EO
Schlagworte: Exekutionsverfahren, einstweilige Verfügung, Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre, Stalking, Überwachungsmaßnahmen, Interessenabwägung, vermuteter Ehebruch

 
GZ 7 Ob 38/23y, 22.03.2023
 
OGH: Gem § 382d EO kann der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre durch bestimmte – in dieser Rechtsnorm aufgezählte – Mittel gesichert werden. Voraussetzung für die Erlassung dieser einstweiligen Verfügung ist nur die Bescheinigung des Anspruchs auf Unterlassung weiterer „Stalking“-Handlungen oder anderer unzulässiger Eingriffe in die Privatsphäre. Mit der Anspruchsbescheinigung sind gleichzeitig auch die Anforderungen des § 381 Z 2 EO erfüllt.
 
Der Antragsgegner bestreitet nicht, dass seine Überwachungsmaßnahmen als erhebliche Eingriffe in die Privatsphäre der Antragstellerin anzusehen sind. Er ist jedoch der Meinung, er habe in Verfolgung eines berechtigten Interesses gehandelt:
 
Steht ein Eingriff in die Privatsphäre fest, trifft den Verletzer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte und, dass die gesetzte Maßnahme ihrer Art nach zur Zweckerreichung geeignet war. Stellt sich heraus, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel war, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung.
 
Der höchstpersönliche Lebensbereich stellt den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar und ist daher einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich. Dieser Begriff soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem des Privat- und Familienlebens iSv Art 8 EMRK decken, den der EGMR sehr weit versteht. Dem höchstpersönlichen Lebensbereich sind nicht nur im häuslichen Bereich zu Tage tretende Umstände und sich dort zutragende Ereignisse zuzurechnen. Er umfasst vielmehr auch Gegebenheiten der sog „Privatöffentlichkeit“, dh privates Handeln in öffentlichen Räumen, das aber doch in abgegrenzten Bereichen stattfindet, die eine gewisse Vertraulichkeit vermitteln und die bei objektiver Betrachtung nicht für die Anteilnahme einer unbegrenzten Öffentlichkeit bestimmt sind. Auch in der räumlichen Öffentlichkeit besteht diesfalls ein Anspruch auf Respektierung der Privatsphäre.
 
Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen; es bedarf vielmehr einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen der Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen. Bei Verletzung fremder absolut geschützter Rechte ist schon nach allgemeinen Grundsätzen das Rechtswidrigkeitsurteil nur aufgrund umfassender Interessenabwägung zu finden.
 
Im vorliegenden Fall setzte der Antragsgegner durch Montieren einer versteckten Kamera im gemeinsamen Wohnhaus und Montieren eines versteckten Tonaufnahmegeräts sowie Installieren eines versteckten Peilsenders am PKW der Antragstellerin, Handlungen, die ihre möglichst lückenlose Überwachung bewirken sollten, um einen von ihm vermuteten Ehebruch der Antragstellerin nachweisen zu können. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die vom Antragsgegner vorgenommene systematische, verdeckte, identifizierende technische Überwachung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der Antragstellerin rechtfertige die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gem § 382d EO, ist nicht korrekturbedürftig, sind diese doch entgegen der Ansicht des Antragsgegners in ihrer Eingriffsintensität mit dem Engagieren eines Privatdetektivs nicht vergleichbar. Hinzu kommt, dass die Überwachungsmaßnahmen lediglich auf einer unsubstantiierten bloßen Vermutung des Antragsgegners, die Antragstellerin habe die Ehe gebrochen, beruhten. Der Hinweis des Antragsgegners auf die Jud zum Ersatz von Detektivkosten geht schon deshalb fehl, weil diese den nicht vergleichbaren Fall von Schadenersatzansprüchen eines Ehegatten gegen den Ehestörer zum Gegenstand hat.
 
 

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