Die Entscheidung über den Rückforderungsanspruch des Kinder- und Jugendhilfeträgers fällt in die Zuständigkeit des Rechtspflegers
GZ 1 Ob 263/22s, 28.02.2023
OGH: Nach § 43 B-KJHG entscheidet (soweit eine Vereinbarung über den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung nicht zustande kommt) über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch vor Fälligkeit des Ersatzanspruchs, auf Antrag des KJHT das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen.
Nach stRsp macht der KJHT mit dem auf diese bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen gestützten Ersatzanspruch den Ersatz eines Aufwands geltend, den der unterhaltspflichtige Elternteil nach dem Gesetz hätte erbringen müssen. Auch wenn es sich bei diesem Kostenersatzanspruch um keinen Unterhaltsanspruch handelt, haben dieselben Grundsätze wie für die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts zu gelten, weshalb die Kostentragung nach bürgerlichem Recht, dh nach familienrechtlichem Unterhaltsrecht erfolgt. Die Höhe der Kostenersatzforderung bemisst sich somit nach der Unterhaltsverpflichtung der in Anspruch genommenen Eltern und den in § 231 ABGB genannten Kriterien.
Zur Frage, ob ein Verfahren über den Ersatzanspruch nach § 30 Abs 3 B-KJHG bzw der landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen unter die den Rechtspflegern zugewiesenen Angelegenheiten zu subsumieren ist, liegt bislang keine (explizite) höchstgerichtliche Rsp vor.
Die Lit geht davon aus, dass der „Kostenersatz gem JWG“ nach hA nicht dem Richter vorbehalten bleibe. Nicht zuletzt im Hinblick auf die Befugniserweiterungen des Außerstreitrechtspflegers in den letzten Jahren gehöre zum Wirkungskreis des Rechtspflegers die Entscheidung über den Kostenersatz bei voller Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen.
Auf dieser Grundlage teilt der Senat die Auffassung des Rekursgerichts, dass die Entscheidung über den Rückforderungsanspruch in die Zuständigkeit des Rechtspflegers fällt: Der Richtervorbehalt für Entscheidungen über den Ersatz zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse und über die unmittelbare Rückzahlungspflicht an den Bund wurde durch das AußStr-BegleitG beseitigt und damit auch diese Angelegenheit in die Zuständigkeit der Rechtspfleger verwiesen. Auch diese Kompetenzverschiebung spricht dafür, dass, so man eine Vergleichbarkeit der Verfahren annehmen will, die Rechtspfleger nunmehr auch für Entscheidungen über Kostenersatzansprüche bei voller Erziehung zuständig sein sollen.