Ein unterbrochenes Verfahren ist entgegen dem engen Wortlaut des § 26 Abs 3 S 1 AußStrG auch fortzusetzen, wenn sich das präjudizielle Verfahren in einer Weise entwickelt, dass ein weiteres Zuwarten im unterbrochenen Verfahren für eine Partei mit einer unzumutbaren Verzögerung verbunden wäre
GZ 5 Ob 87/22p, 31.01.2023
OGH: Nach § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG kann das Verfahren ganz oder zum Teil von Amts wegen oder auf Antrag unterbrochen werden, wenn eine Vorfrage über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses den Gegenstand eines anderen anhängigen oder eines von Amts wegen einzuleitenden Verfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bildet, die Lösung der Vorfrage im anhängigen Verfahren nicht ohne einen erheblichen Verfahrensaufwand möglich und mit der Unterbrechung keine unzumutbare Verzögerung verbunden ist. § 26 Abs 4 AußStrG regelt dazu, dass der Beschluss, mit dem die Unterbrechung angeordnet oder die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens verweigert wird, selbständig angefochten werden kann.
Nach § 26 Abs 3 S 1 AußStrG ist ein unterbrochenes Verfahren auf Antrag mit Beschluss fortzusetzen, wenn die Gründe für die Unterbrechung weggefallen sind.
Ausgehend vom Zweck der Verfahrensunterbrechung, erheblichen Verfahrensaufwand zu vermeiden, ohne dass eine unzumutbare Verzögerung eintritt, hat der OGH in Anlehnung an die zur Unterbrechung nach der ZPO vertretene Auffassung bereits ausgesprochen, dass ein Verfahren entgegen dem engen Wortlaut des § 26 Abs 3 S 1 AußStrG auch fortzusetzen ist, wenn sich das präjudizielle Verfahren in einer Weise entwickelt, dass ein weiteres Zuwarten im unterbrochenen Verfahren für eine Partei mit einer unzumutbaren Verzögerung verbunden wäre.
Die Beurteilung, ob ein weiteres Zuwarten für eine Partei unzumutbar ist, setzt eine Gesamtbeurteilung der (möglichen) nachteiligen Folgen durch ein weiteres Hinausschieben der ausstehenden Sachentscheidung im unterbrochenen Verfahren voraus und hängt damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Überschreitung des dem Rekursgericht dabei eingeräumten Ermessensspielraums und damit eine allenfalls im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung zeigen die Revisionsrekurswerber in ihrem Rechtsmittel nicht auf, das keine Ausführungen dazu enthält, aus welchen Gründen die fortbestehende Verfahrensunterbrechung für sie unzumutbar sein soll.