Ein Rekurs gegen die eine Ablehnung eines SV verwerfende Entscheidung ist gemeinsam mit dem - als nächste abgesondert anfechtbare Entscheidung iSd § 515 ZPO anzusehenden - Beschluss über die Gebührenbestimmung zulässig
GZ 3 Ob 212/22f, 15.03.2023
OGH: Gem § 366 Abs 1 ZPO ist eine abgesonderte Anfechtung eines Beschlusses, mit dem die Ablehnung eines SV verworfen wird, nicht zulässig. Anderes gilt nur in einem von einem Hauptprozess unabhängigen Beweissicherungsverfahren, weil in einem solchen eine weitere anfechtbare Entscheidung iSd § 515 ZPO nicht zu erwarten ist. Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 366 Abs 1 und 2 ZPO haben den Zweck, zeitraubende Zwischenstreitigkeiten über die Zulassung von Beweismitteln zu verhindern.
Die Beklagte verweist hier in ihrem Revisionsrekurs zutreffend darauf, dass nach der Rsp ein Rekurs gegen die eine Ablehnung eines SV verwerfende Entscheidung gemeinsam mit dem - als nächste abgesondert anfechtbare Entscheidung iSd § 515 ZPO anzusehenden - Beschluss über die Gebührenbestimmung zulässig ist:
Der SV hat gem § 38 Abs1 GebAG den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit geltend zu machen. Aus dieser Bestimmung wird - unter Bezugnahme auf § 1170 ABGB - abgeleitet, dass der Gebührenanspruch erst nach Abschluss der Tätigkeit des SV fällig ist. Es dient daher letztlich auch der Prozessökonomie, wenn die Frage einer allfälligen Befangenheit des SV, dessen Ausführungen im Regelfall maßgebliche Beweisergebnisse für die Tatsachenfeststellungen bilden, vor der Entscheidung in der Hauptsache abschließend geklärt wird. Verzögerungen des Verfahrens sind nicht zu befürchten, weil die Gebührenbestimmung erst nach Abschluss der Tätigkeit des SV (und damit erst nach Beendigung dieses Abschnitts der Beweisaufnahme) zu erfolgen hat. Schließlich kann eine (vom SV verschwiegene) Befangenheit allenfalls auch für die Gebührenbestimmung relevant sein.
Auch der Umstand, dass gem § 8a JN über Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Gebühren der SV und Dolmetscher ein Einzelrichter entscheidet, spricht nicht gegen diese Auffassung, denn diese besondere Zuständigkeit für Gebührenfragen steht mit der Frage der Beurteilung des Gebührenbestimmungsbeschlusses als nächstfolgende Entscheidung iSd § 515 ZPO, also mit der weiteren Rechtsmittelzulässigkeit, in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang.