Das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter F StGB stellt keine strafbare Handlung nach den in § 39 Abs 1a StGB genannten Abschnitten des Besonderen Teils des StGB dar und ist somit nicht von dieser Bestimmung erfasst
GZ 15 Os 64/22h, 18.10.2022
OGH: Ist der Täter schon zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, so erhöht sich nach § 39 Abs 1a StGB, wenn er nach Vollendung des 19. Lebensjahres neuerlich eine vorsätzliche strafbare Handlung gegen eines dieser Rechtsgüter begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre.
Die Anwendung des § 39 Abs 1a StGB setzt in Bezug auf das Erfordernis des Vorliegens zweier Verurteilungen wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung eine an den Abschnitten des Besonderen Teils des StGB orientierte Betrachtung voraus. Diese Verurteilungen müssen daher wegen strafbarer Handlungen nach den genannten Abschnitten des StGB erfolgt sein. Dies legen schon die Mat nahe, wonach die Taten des Abs 1a „nicht notwendigerweise gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sein“ müssen, sofern „sie nur einer der drei Deliktsgruppen zuzurechnen sind“. Das Abstellen auf „Deliktsgruppen“ verweist auf die Einteilung des Besonderen Teils des StGB nach Abschnitten und fügt sich so in den Regelsprachgebrauch des StGB ein.
Das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter F StGB stellt keine strafbare Handlung nach den in § 39 Abs 1a StGB genannten Abschnitten des Besonderen Teils des StGB dar und ist somit nicht von dieser Bestimmung erfasst.