Besitzt das Kind aufgrund seiner Doppelstaatsangehörigkeit ausnahmsweise 2 Reisepässe von EU-Staaten, so ist die Verwahrung bei jeweils einem der Elternteile (auch faktisch) möglich
GZ 4 Ob 6/23w, 28.02.2023
OGH: Gem § 162 Abs 1 ABGB hat der hierzu berechtigte Elternteil auch das Recht, den (konkreten, schlichten) Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Dies umfasst auch Urlaubsreisen oder sonstige kürzere Aufenthalte im Ausland. Seit dem KindNamRÄG 2013 steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei gemeinsamer Obsorge beider Eltern aber nicht mehr primär dem Domizilelternteil zu. Vielmehr ist es nun nach der Grundregel des § 137 Abs 2 ABGB für die gemeinsame Obsorge soweit tunlich und möglich einvernehmlich wahrzunehmen.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht des obsorgeberechtigten Elternteils schließt nach der Rsp die Berechtigung mit ein, die Reisedokumente für das Kind innezuhaben. Bei gemeinsamer Obsorge sind also grundsätzlich beide Elternteile berechtigt, die Reisedokumente des Kindes zu verwahren. Dass typischerweise nur einfach vorhandene Dokumente des Kindes bei getrennt lebenden Eltern rein faktisch nicht in beiden Haushalten zugleich verwahrt werden können, ändert jedoch nichts daran, dass auch der mitobsorgeberechtigte Elternteil mit dem Reisepass des Kindes nur im Einvernahmen mit dem anderen Elternteil darüber bestimmen darf, wo sich das Kind faktisch aufhält, also ob es etwa eine Urlaubsreise antritt. Eine Einschränkung oder Erweiterung der Obsorge tritt durch die Innehabung von Dokumenten also gerade nicht ein - dies auch dann nicht, wenn sie vom Gericht aufgrund eines Antrags nach § 181 ABGB nicht dem Domizilelternteil gestattet oder aufgetragen wird.
Ein Einvernehmen über den Aufenthaltsort des Kindes kann nur erzielt werden, wenn die Eltern einander jene Informationen zur Verfügung stellen, die für die Zustimmung des anderen erforderlich sind. Dazu werden bei einer Auslandsreise typischerweise Informationen über Reiseziel, Reisedaten (einschließlich der verwendeten Transportmittel) und Zweck der Reise gehören. Dieser Informationsaustausch ist auch zum Schutz des Kindeswohls unerlässlich. Nur so kann jeder Elternteil die Fragen des Kindes zur bevorstehenden Reise beantworten, wenn es sich gerade in seiner Obhut befindet. Auch Reisevorbereitungen wie allenfalls das Beantragen erforderlicher Visa oder erforderliche Reiseimpfungen, aber auch das Packen passender Kleidung und persönlicher Gegenstände für das Kind setzen zumindest diesen Informationsaustausch voraus. Da hier das Kind aufgrund seiner Doppelstaatsangehörigkeit ausnahmsweise 2 Reisepässe von EU-Staaten besitzt, ist die Verwahrung bei jeweils einem der Elternteile (auch faktisch) möglich.