Home

Zivilrecht

OGH: Zur Rechnungslegung durch den Verwalter (WEG)

Einer pflichtgemäßen Rechnungslegung steht es nicht entgegen, dass der Honorarnote des von der Hausverwaltung beauftragten Rechtsanwalts kein detailliertes Leistungsverzeichnis angeschlossen war

11. 04. 2023
Gesetze:   § 20 WEG, § 32 WEG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Hausverwalter, Rechnungslegung, Belegeinsicht, Vollständigkeit, Vertretungskosten, Rechtsanwaltskosten, Honorarnote, Leistungsverzeichnis

 
GZ 5 Ob 32/22z, 31.01.2023
 
OGH: Der Verwalter ist gem § 20 Abs 1 WEG befugt, im Rahmen der Vertretung der Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung und damit auch für die Durchsetzung der Ansprüche der Eigentümergemeinschaft einen berufsmäßigen Parteienvertreter zu beauftragen. Die dabei angefallenen Verfahrenskosten, die auch die Kosten der eigenen Rechtsvertretung umfassen, zählen zu den Aufwendungen für die Liegenschaft nach § 32 Abs 1 WEG.
 
Die Antragsteller stellen hier nicht grundsätzlich in Frage, dass sie die Vertretungskosten aus den Verfahren zur Hereinbringung von Betriebskostenrückständen anteilig zu tragen haben, meinen aber, diese Position sei der Höhe nach zu überprüfen, weil der Verwalter ihnen keine Belege zur Verfügung gestellt habe.
 
Es trifft zu, dass die Rechnungslegungspflicht des Verwalters grundsätzlich auch die Verpflichtung umfasst, Belegeinsicht zu gewähren. Nach den Feststellungen verrechnete hier der RA für seine Tätigkeit als Vertreter der Eigentümergemeinschaft in den wegen der Betriebskostenrückstände geführten Gerichtsverfahren mit der in der Betriebskostenabrechung ausgewiesenen Honorarnote sein Entgelt. Dass ihnen eine Einsicht in diese Honorarnoten verwehrt worden wäre, machen die Antragsteller gar nicht geltend, sondern sie vermissen das der Honorarnote zugrundeliegenden Leistungsverzeichnis.
 
Darauf kommt es aber bei der festgestellten Sachlage nicht an: Fest steht, dass der RA mit der in der Abrechnung ausgewiesenen Honorarnote Leistungen aus Gerichtsverfahren verrechnete. Damit steht aber auch der auf einem rechtswirksamen Vertrag beruhende Leistungsaustausch fest, sodass es entgegen der Ansicht der Antragsteller einer pflichtgemäßen Rechnungslegung nicht entgegensteht, dass der Abrechnung kein detailliertes Leistungsverzeichnis angeschlossen war. Ein von den Antragstellern aus dessen Fehlen abgeleitetes allfällig pflichtwidriges Verhalten, weil möglicherweise Leistungen zu Unrecht oder zu hoch verrechnet worden sind, ist im Rechnungslegungsverfahren weder zu prüfen noch für die Richtigkeit der Abrechnung relevant. Ein Feststellungsmangel, wie von den Antragstellern geltend gemacht, liegt damit ebensowenig vor wie eine daraus von ihnen abgeleitete Mangelhaftigkeit oder Nichtigkeit des Verfahrens vor dem Rekursgericht.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at