Das BEinstG zählt keine wichtigen Gründe auf, die eine Entlassung eines begünstigten Behinderten rechtfertigen
GZ Ra 2022/11/0110, 15.02.2023
VwGH: Die Revision bringt hinsichtlich der Tonbandaufzeichnungen von Gesprächen mit Vorgesetzten ohne deren Zustimmung und hinsichtlich der (von der Revision behaupteten) Beschimpfung eines Vorgesetzten vor, es handle sich dabei jeweils um so gravierende Pflichtverletzungen, dass es für eine Kündigung keiner vorherigen Abmahnung bedürfe. Begründend wird dazu lediglich angeführt, dass es sich bei solchen Verhaltensweisen arbeitsrechtlich jeweils um einen Entlassungsgrund handle. Bloß mit diesem Vorbringen zeigt die Revision aber mangels konkreter Bezugnahme auf den vorliegenden Fall nicht auf, dass das VwG von den insoweit einschlägigen Leitlinien der Rsp des VwGH abgewichen wäre. Dass beim Mitbeteiligten Unnachgiebigkeit, Nachhaltigkeit oder Hartnäckigkeit der Dienstverweigerung vorlägen, würde nicht substantiiert dargelegt.
Als allgemeiner Hinweis auf das Vorliegen eines Entlassungsgrundes begründet dieses Vorbringen auch deswegen keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG, weil das BEinstG keine wichtigen Gründe aufzählt, die eine Entlassung rechtfertigen. Selbst wenn eine Entlassung - von der auszusprechen die Revisionswerberin unstrittig Abstand genommen hat - möglich gewesen wäre, ändert dies nämlich nichts daran, dass bei einer angestrebten Kündigung eines begünstigten Behinderten die gesonderten Voraussetzungen für die Zustimmung gem § 8 Abs 2 und 3 BEinstG maßgeblich sind.