Nach stRsp des VwGH setzt der Kündigungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung nach § 8 Abs 4 lit c BEinstG idR eine Ermahnung des Arbeitnehmers voraus
GZ Ra 2022/11/0110, 15.02.2023
VwGH: Nach stRsp des VwGH setzt der Kündigungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung nach § 8 Abs 4 lit c BEinstG idR eine Ermahnung des Arbeitnehmers voraus.
Das VwG legte seiner Entscheidung zu Grunde, dass keine der vier als Kündigungsgrund in Frage kommenden Verhaltensweisen von der Revisionswerberin gesondert abgemahnt worden sei, und dass diese Verhaltensweisen auch nicht von den Ermahnungen der Jahre 2009 und 2018 umfasst gewesen seien. Dem tritt die Revision nicht entgegen.
Schon aus diesem Grund geht das Vorbringen betreffend die „Drohung“ des Mitbeteiligten, mit Informationen über „Malversationen“ bei der Revisionswerberin an die Öffentlichkeit zu gehen, als möglicher Kündigungsgrund gem § 8 Abs 4 lit c BEinstG ins Leere.