Dem VwG wurde mit verfahrensleitender Anordnung gem § 38 Abs 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen; das VwG ist diesem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen; erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist, langte beim VwGH ein Antrag auf einmalige Fristverlängerung ein; eine Verlängerung der bereits abgelaufenen Frist kam jedoch nicht mehr in Betracht
GZ Fr 2022/01/0041, 14.02.2023
VwGH: Dem VwG wurde mit verfahrensleitender Anordnung vom 26. September 2022, Fr 2022/01/0041-3, dem VwG zugestellt am 29. September 2022, gem § 38 Abs 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen.
Das VwG ist diesem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen.
Erst am 1. Februar 2023, somit nach Ablauf der dreimonatigen Frist, langte beim VwGH ein mit 25. Jänner „2021“ datierter Antrag auf einmalige Fristverlängerung ein, welcher mit der notwendigen Vertagung der am 25. Jänner 2023 stattgefundenen, fortgesetzten Verhandlung und notwendigen weiteren Ermittlungen aufgrund der von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden begründet war. Eine Verlängerung der bereits abgelaufenen Frist kam jedoch nicht mehr in Betracht.
Für die Setzung einer Frist gem § 38 Abs 4 bzw § 42a VwGG kommt es auf ein Verschulden an der eingetretenen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht an.
Gem § 42a VwGG war dem VwG daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen.