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Verfahrensrecht

OGH: Zur Wegweisung nach § 382b EO

Das dringende Wohnbedürfnis geht nicht allein dadurch verloren, dass der Antragsteller die bisher gemeinsam benützte Wohnung aus berechtigter Angst vor weiteren Übergriffen bereits vorübergehend verlassen hat

04. 04. 2023
Gesetze:   § 382b EO
Schlagworte: Exekutionsverfahren, Gewaltschutz, Schutz vor Gewalt, gemeinsame Wohnung, Zusammenleben, Wegweisung, einstweilige Verfügung, dringendes Wohnbedürfnis des Antragstellers

 
GZ 7 Ob 219/22i, 21.02.2023
 
OGH: Nach § 382b Abs 1 EO hat das Gericht einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag, 1. das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und 2. die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten, wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.
 
Mit dem Begriff „Zusammenleben“ ist nicht nur ein Leben in einer Lebensgemeinschaft gemeint, sondern jedes gemeinsame Wohnen in einem Haus oder einer Wohnung zu verstehen. Der OGH hat den Begriff „Leben in häuslicher Gemeinschaft“ schon bei Vorliegen eines räumlichen Naheverhältnisses, das Gewalt in der Familie gewöhnlich ermöglicht, bejaht, ohne dass der Wille des Gewalttäters oder seines Opfers von Bedeutung wäre, ein solches Naheverhältnis endgültig zu beenden, auf Dauer weiterhin aufrechtzuerhalten oder nach einer temporären Unterbrechung dauerhaft wiederherzustellen. Diese Rsp trifft für den Personenkreis der nahen Angehörigen weiter zu, war es doch der erklärte Zweck des 2. GeSchG, den Anwendungsbereich der eV gem § 382b EO zu erweitern und allfällige Schutzlücken zu schließen.
 
Der Umstand, dass hier der Antragsteller im Nebenhaus mit Erlaubnis seiner Tochter wohnt und sich im ehelichen Wohnhaus nur mehr in Abwesenheit der Antragsgegnerin aufhält, um ein Zusammentreffen und damit verbundene Konflikte mit ihr zu vermeiden, führt angesichts des vorliegenden räumlichen Naheverhältnisses auch hier nicht zu einer Beendigung des Zusammenlebens und verhindert daher nicht die Erlassung einer eV gem § 382b EO, würde dies doch den dargestellten Intentionen des Gesetzes zuwiderlaufen. Ein dringendes Wohnbedürfnis des gefährdeten Ehegatten ist nur dann zu verneinen, wenn ihm eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung steht. Unter Gleichwertigkeit ist keine solche in tatsächlicher Hinsicht, sondern nur in rechtlicher Hinsicht zu verstehen. Der Antragsteller müsste in eine Ersatzwohnung kraft eigenen Rechts ausweichen können. Das dringende Wohnbedürfnis geht nicht allein dadurch verloren, dass der Antragsteller die bisher gemeinsam benützte Wohnung aus berechtigter Angst vor weiteren Übergriffen bereits vorübergehend verlassen hat. Das Wohnbedürfnis ist grundsätzlich so lange „dringend“, solange nicht der Antragsgegner das Gegenteil darlegt. Er hat den Ausnahmefall der anderweitigen Deckung des Wohnbedürfnisses seines Ehegatten zu beweisen.
 

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