Das Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug
GZ 5 Ob 1/23t, 31.01.2023
OGH: Gem § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Dieser Ausschluss der Anrufbarkeit des OGH bezieht sich auf alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über akzessorische Prozesskosten abgesprochen wurde. Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt generell, dh auch für Kostenentscheidungen, die das Rekursgericht funktionell als erste Instanz fällt oder die sich nur auf das Verfahren zweiter Instanz beziehen.
Nach stRsp rechtfertigt Art 6 EMRK - entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin - keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsmittelbeschränkungen. Insbesondere bleibt, wenn der Zugang zu den Gerichten gewahrt ist, die weitere Ausgestaltung der Gerichtsbarkeit dem Ermessen der Staaten überlassen. Das Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, von dieser auch auf den Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO zutreffenden Rechtsauffassung abzugehen.
Nach stRsp des OGH steht auch der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (bei Konformatbeschlüssen) nicht im Widerspruch zu Art 92 Abs 1 B-VG, weil die Garantie eines durchlaufenden Instanzenzugs an den OGH aus dieser Verfassungsbestimmung nicht abzuleiten ist. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieses Rechtsmittelausschlusses bestehen nicht.