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Zivilrecht

OGH: Unterliegt - da im Vermögen eines Dritten - die Wertsteigerung der Ehewohnung nicht der Aufteilung, so können auch jene Kreditverbindlichkeiten, aus denen die Wertsteigerung finanziert wurde, nicht Gegenstand des Aufteilungsverfahrens sein; Ausnahme besteht im Wege der Billigkeit unter besonderen Verhältnissen

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 81 ff EheG
Schlagworte: Familienrecht, Scheidung aus gleichteiligem Verschulden, Wertsteigerung, Aufteilungsverfahren, Billigkeit, besondere Verhältnisse

In seinem Beschluss vom 16.05.2006 zur GZ 1 Ob 30/06b hatte sich der OGH mit der Aufteilung im Falle einer Scheidung auseinanderzusetzen:
Entsprechend dem übereinstimmenden Aufteilungsvorschlag der aus gleichteiligem Verschulden geschiedenen Parteien sprachen die Vorinstanzen aus, die Antragsgegnerin setze das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis an der vor und während der Ehe ausgebauten, im Haus der Eltern der Antragsgegnerin gelegenenEhewohnung (einer Dachgeschoßwohnung) allein fort und verpflichtete sie zur alleinigen Rückzahlung von Kreditverbindlichkeiten, die der Wertsteigerung der Ehewohnung dienten.
Dazu der OGH: Von den Ehepartnern auf eine nicht der Aufteilung unterliegende Liegenschaft getätigte wertsteigernde Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung sind nur dann zu berücksichtigen, wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehepartner bewirkt worden ist. Ein Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten (hier: am Haus, das im Miteigentum der Eltern der Antragsgegnerin steht) stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar. Unterliegt die Wertsteigerung der Ehewohnung aber nicht der Aufteilung, so können auch jene Kreditverbindlichkeiten, aus denen die Wertsteigerung finanziert wurde, nicht Gegenstand des Aufteilungsverfahrens sein. Im Wege der Billigkeit kann aber dann darauf Bedacht genommen werden, wenn auf Grund der besonderen Verhältnisse anzunehmen ist, dass der geschiedene Gatte auch ohne Rechtsanspruch weiterhin im Genuss der Wertsteigerung verbleiben wird. Wenngleich die Kreditverbindlichkeiten zur Finanzierung der Wertsteigerung der Ehewohnung nicht so behandelt werden dürfen, als wären sie aufzuteilen, können sie bei der Bemessung des Anteils des früheren Ehegatten an dem der Aufteilung unterliegenden Vermögen angemessen Berücksichtigung finden.

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