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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Feststellung der Gesellschaftereigenschaft bei einer gelöschten GmbH

Einem Feststellungsbegehren, das nicht geeignet ist, die „Unsicherheit über das Rechtsverhältnis“ zu beseitigen, fehlt das rechtliche Interesse an der Feststellung

04. 04. 2023
Gesetze:   § 228 ZPO, § 40 FBG, § 78 GmbHG, § 91 GmbHG, § 1425 ABGB
Schlagworte: Verfahrensrecht, Gesellschaftsrecht, Feststellungsklage, Feststellungsbegehren, Feststellungsinteresse, Klärung der Rechtslage, Gesellschafterstellung, Gesellschaftereigenschaft, gelöschte GmbH, Liquidationserlös

 
GZ 6 Ob 244/22h, 25.01.2023
 
OGH: Bei einer gem § 40 FBG im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH können die Gesellschafter, wenn sich nachträglich Vermögen der Gesellschaft herausstellt, keinen die Auflösung der Gesellschaft beseitigenden Fortsetzungsbeschluss fassen. Diesfalls ist zwingend eine Nachtragsliquidation durchzuführen; eine Fortsetzung der Gesellschaft, so dass diese wieder in das werbende Stadium tritt, ist nicht möglich. Das (wirtschaftliche) Interesse der Klägerinnen an ihrer vormaligen Gesellschafterstellung kann sich daher im Wesentlichen nur auf einen allfälligen aus der Nachtragsliquidation ihnen zukommenden Liquidationserlös beziehen.
 
Es ist zwar richtig, dass der OGH schon einmal das Feststellungsinteresse zwischen zwei möglichen Gesellschaftern einer GmbH auf Feststellung der Gesellschaftereigenschaft bejaht hat, weil es die Rechtslage zwischen den Streitteilen für die Vergangenheit, die Gegenwart und die Zukunft ein für allemal kläre. Der vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert: Für den Fall eines erzielten Nachtragsliquidationserlöses und der vollen Befriedigung sämtlicher (bekannter) Gesellschaftsgläubiger hätte der Nachtragsliquidator den letztlich verbleibenden Erlös auf den oder die Gesellschafter nach dem Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen auszuzahlen (§ 91 Abs 3 S 2 GmbHG). Der Nachtragsliquidator müsste also eine Beurteilung vornehmen, wer nun Gesellschafter mit welcher eingezahlten Stammeinlage ist. Bei dieser Beurteilung wäre er aber an eine im vorliegenden Prozess getroffene Feststellung der Gesellschaftereigenschaft zwischen den Streitteilen nicht gebunden, weil die gelöschte GmbH nicht Partei dieses Verfahrens ist. Der Nachtragsliquidator könnte angesichts von § 78 Abs 1 GmbHG, wonach im Verhältnis zur GmbH nur derjenige als Gesellschafter gilt, der im Firmenbuch als solcher aufscheint, mit gutem Grund die Ansicht vertreten, sämtliche Parteien dieses Verfahrens seien - weil im Firmenbuch nicht als Gesellschafter aufscheinend - von ihm nicht als Gesellschafter anzusehen, sondern vielmehr der letzte, im Zeitpunkt der Löschung der Gesellschaft eingetragen gewesene Zweitgesellschafter. Wüsste er vom Formmangel des zwischen Erst- und Zweitgesellschafter abgeschlossenen Abtretungsvertrags, könnte er auch den Erstgesellschafter für den empfangsberechtigten Gesellschafter halten. Sollten auch diese in Frage kommenden Personen Anspruch auf den Liquidationsrest erheben, könnte er angesichts der insoweit faktisch wie rechtlich unklaren Lage auch eine Hinterlegung bei Gericht nach § 1425 ABGB erwägen. Das vorliegende Feststellungsbegehren ist daher nicht geeignet, die „Unsicherheit über das Rechtsverhältnis“ zu beseitigen, weshalb das rechtliche Interesse an der Feststellung zu verneinen ist. In einer solchen Konstellation hätte zumindest die GmbH mitgeklagt werden müssen, um ihr bzw dem Nachtragsliquidator gegenüber eine Bindung zu erzeugen.
 

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