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Strafrecht

OGH: Zur Unschuldsvermutung

Für nachträgliche Verfahren ist Art 6 Abs 2 EMRK nur anwendbar, wenn ein - vom Bf nachzuweisender - Zusammenhang mit dem früheren Strafverfahren besteht, den der EGMR va dann erblickt, wenn es im Folgeverfahren erforderlich ist, die Ergebnisse des früheren Verfahrens zu untersuchen, etwa wenn die frühere Entscheidung zu analysieren ist, die Beweisergebnisse zu überprüfen oder zu evaluieren sind, das Ausmaß der Beteiligung des Bf an einigen oder allen zur strafrechtlichen Anklage führenden Geschehnissen einzuschätzen ist oder Hinweise auf sein möglicherweise schuldhaftes Verhalten zu kommentieren sind

04. 04. 2023
Gesetze:   Art 6 EMRK, § 363a StPO
Schlagworte: Unschuldsvermutung, Verletzung, Grundrecht, Beendigung des Verfahrens, Einstellung, nachträgliches Verfahren, unglücklicher Sprachgebrauch, Erneuerungsverfahren

 
GZ 12 Os 128/22y, 19.01.2023
 
OGH: Grundsätzlich gilt die Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 EMRK) auch nach Abschluss des Verfahrens (wie hier) durch verfahrensbeendende Einstellung weiter (sog „zweiter Aspekt“ der Unschuldsvermutung). Solcherart hat eine außer Verfolgung gesetzte Person Anspruch auf Schutz davor, von staatlichen Organen in Bezug auf diese Tatvorwürfe als unschuldig behandelt zu werden. Für nachträgliche Verfahren ist aber Art 6 Abs 2 EMRK nur anwendbar, wenn ein - vom Bf nachzuweisender - Zusammenhang mit dem früheren Strafverfahren besteht. Einen solchen Zusammenhang erblickt der EGMR va dann, wenn es im Folgeverfahren erforderlich ist, die Ergebnisse des früheren Verfahrens zu untersuchen; und zwar insbesondere dann, wenn die frühere Entscheidung zu analysieren ist, die Beweisergebnisse zu überprüfen oder zu evaluieren sind, das Ausmaß der Beteiligung des Bf an einigen oder allen zur strafrechtlichen Anklage führenden Geschehnissen einzuschätzen ist oder Hinweise auf sein möglicherweise schuldhaftes Verhalten zu kommentieren sind.
 
Entscheidend für die Beurteilung des relevierten Verstoßes gegen Art 6 Abs 2 EMRK ist nicht die exakte Wortwahl, sondern der Sinngehalt der in Rede stehenden Formulierungen. Somit begründet selbst ein unglücklicher Sprachgebrauch („unfortunate language“) nicht zwangsläufig eine Konventionsverletzung. Die vom Bf (an sich zutreffend als überflüssig) kritisierte Wortwendung „N* was (in another case) under investigation“ weist lediglich auf in einem anderen Fall geführte Ermittlungen hin, ohne eine Aussage über Schuld oder Unschuld zu treffen. In der bloßen Erwähnung eines früheren - im Übrigen selbst von der Garantie des Art 6 Abs 2 EMRK umfassten - Verfahrens kommt eine Schuldannahme nicht zum Ausdruck.
 

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