Dem Allerweltserzeugnis, der rein handwerklichen Leistung, die jedermann mit durchschnittlichen Fähigkeiten ebenso zustande bringen würde, fehlt die erforderliche Individualität
GZ 4 Ob 244/22v, 28.02.2023
OGH: Das Urheberrecht schützt nur individuell eigenartige Leistungen, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben. Die Schöpfung muss zu einem individuellen und originellen Ergebnis geführt haben. Beim Werkschaffenden müssen persönliche Züge - insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen. Dem Allerweltserzeugnis, der rein handwerklichen Leistung, die jedermann mit durchschnittlichen Fähigkeiten ebenso zustande bringen würde, fehlt die erforderliche Individualität.
Im vorliegenden Fall hatten die visuell dominanten Elemente der Kalender der Jahre 2017 bis 2020 (Gemeindewappen und Lichtbilder auf dem Titelblatt, Lichtbilder für die einzelnen Monatsseiten, Logos und Texte für Inserate) immer die Ortspartei bzw die Inserenten zur Verfügung gestellt. Der gestalterische Beitrag der Klägerin bestand also im Wesentlichen in der Anordnung dieser Elemente in einem Layout, das durch die bereits festgelegte Funktion als Wandkalender eingeengt war.
Für die Kalender ab 2021 erfolgte außerdem kein bloßer Nachdruck eines der Kalender der Jahre 2017 bis 2020 oder eine bloße Anpassung des Kalendariums unter Übernahme der von der Klägerin angeordneten dekorativen Elemente. Vielmehr unterscheidet sich der Kalender 2021 nicht nur durch die Verwendung völlig neuer Lichtbilder und zahlreicher neuer Inserate, sondern auch durch Abwandlung einer Vielzahl der von der Klägerin getroffenen Layout-Entscheidungen: So findet sich 2021 auf dem Titelblatt ein neuer Titel in völlig anderer Schriftart, eine abweichende Schriftart und leicht variierte Farbgebung bei den Monatsübersichten sowie eine deutliche Reduktion der bei den einzelnen Tagen angeführten Informationen (keine Gemeindefeste, Öffnungstage der Nachtapotheke und Tierkreiszeichen mehr).
Die Parallelen beschränken sich somit auf das schon von der Klägerin verwendete gestalterisch unauffällige Format des Kalenders (Längshälfte A3); das für einen Wandkalender durchaus übliche Schema einer Kombination von Inseraten, Foto und Monatsübersichten auf jeder Seite und die Verwendung von ähnlichen Piktogrammen (farbige Mistkübel für die Termine der Müllabfuhr). Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass diese Elemente für sich genommen keinen urheberrechtlichen Schutz begründen, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rsp.