Bei Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören (§ 167 Abs 3 ABGB), bedürfen Vertretungshandlungen minderjähriger Erben für den ruhenden Nachlass unabhängig von der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht
GZ 6 Ob 143/22f, 25.01.2023
OGH: Gem § 810 Abs 1 ABGB kommt dem erbantrittserklärten Erben ex lege das Recht auf die Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft zu, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Mehreren Erben steht das Recht der Nachlassverwaltung grundsätzlich gemeinschaftlich zu. Die Benützung, Verwaltung und Vertretung des Nachlasses nach § 810 Abs 1 ABGB setzt keine Geschäftsfähigkeit des Erben voraus. Bei nicht geschäftsfähigen Erben erfolgen Verwaltung und Vertretung unter Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters. Der gesetzliche Vertreter hat allenfalls erforderliche Genehmigungen des Pflegschaftsgerichts gem § 167 Abs 3, § 258 Abs 4 ABGB einzuholen.
§ 139 UGB regelt den Fall, dass die Gesellschaft aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Bestimmung mit den Erben des verstorbenen (unbeschränkt haftenden) Gesellschafters fortgesetzt werden soll. Eine solche gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklausel führt dazu, dass die Gesellschaft nach dem Tod des unbeschränkt haftenden Gesellschafters mit seiner Verlassenschaft, nach der Einantwortung mit seinen Erben fortbesteht (§ 139 Abs 1 UGB). Auch während der Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Nachlass - also vor der Einantwortung - richtet sich die Verwaltung und Vertretung des Verlassenschaftsvermögens nach § 810 ABGB, steht also den Erben gemeinschaftlich zu. Sind minderjährige Erben vorhanden, gelten demnach keine Besonderheiten. Bei Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören (§ 167 Abs 3 ABGB; im hier vorliegenden Fall des Handelns durch einen Kollisionskurator verweist § 281 Abs 3 iVm § 258 Abs 4 ABGB auf § 167 Abs 3 ABGB), bedürfen Vertretungshandlungen minderjähriger Erben für den ruhenden Nachlass daher unabhängig von der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.
Die Notwendigkeit einer gesonderten pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung ergibt sich auch daraus, dass der vom Pflegschaftsgericht zu beachtende materielle Prüfungsmaßstab des § 167 Abs 3 ABGB nicht mit dem Prüfungsmaßstab des § 810 Abs 2 ABGB ident ist: Während § 810 Abs 2 ABGB für die Erteilung der Genehmigung nur verlangt, dass Verwaltungs- und Vertretungshandlungen durch die Erben, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, für die Verlassenschaft nicht „offenbar nachteilig“ ist, verlangt die Genehmigung nach § 167 Abs 3 ABGB, dass die Maßnahme „im Interesse“ der Verlassenschaft liegt.