Home

Zivilrecht

OGH: Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators

Das bloße Interesse an der Aneignung einer herrenlosen Liegenschaft begründet kein berechtigtes Interesse an der Bestellung eines Kurators

04. 04. 2023
Gesetze:   § 277 ABGB
Schlagworte: Abwesenheitskurator

 
GZ 1 Ob 12/23f, 28.02.2023
 
OGH: Eine Kuratorbestellung zur Wahrung von Interessen dritter Personen soll grundsätzlich nur dann möglich sein, wenn dadurch ein gerechtfertigtes Interesse, nämlich die Ermöglichung der Rechtsdurchsetzung, verfolgt wird. Ein Dritter hat nach § 277 Abs 3 ABGB nur dann ein Recht, dass für einen anderen ein Kurator bestellt wird, wenn der Dritte ansonsten an der Durchsetzung seiner Rechte aus seinem Rechtsverhältnis mit dem anderen diesem gegenüber gehindert wäre. Der Dritte muss ein Recht auf eine bestimmte Rechtshandlung haben, zu deren Zustandekommen die Mitwirkung des Abwesenden erforderlich ist.
 
Die Ansicht des Rekursgerichts, ein Recht des Antragstellers auf Abgabe einer Dereliktionserklärung gegenüber der Bauerngemeinschaft sei nicht ersichtlich, sodass er kein berechtigtes Interesse an einer Kuratorbestellung habe, steht im Einklang mit der Rsp, wonach die in den §§ 317, 381 ABGB erwähnte angeborene Freiheit auf Zueignung kein andere Personen ausschließendes subjektives Recht auf Besitzergreifung gewährt.
 
Mit dieser rechtlichen Beurteilung setzt sich der außerordentliche Revisionsrekurs, der nur auf das Interesse des Antragstellers verweist, sich eine vermeintlich „herrenlose“ Liegenschaft anzueignen (obgleich seit der zweiten Instanz ein Vertreter für die Bauerngemeinschaft eingeschritten und diesem Ansinnen entgegengetreten ist), nicht weiter auseinander.
 
Es kommt daher nicht mehr auf die vom Antragsteller im Rechtsmittel relevierte Frage an, ob die Bauerngemeinschaft tatsächlich eine juristische Person ist. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die „Infragestellung der rechtlichen Existenz der Bauerngemeinschaft“ durch den Rechtsmittelwerber in keiner Weise zielführend ist, weil die Bestellung eines Kurators die Parteifähigkeit des zu Vertretenden voraussetzt.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at