Eine mit dem Revisionsrekurs vorgelegte Urkunde kann iSd § 82a Abs 5 GBG berücksichtigt werden
GZ 5 Ob 166/22f, 31.01.2023
OGH: Die Bestimmung des § 82a GBG bezieht sich seinem Wortlaut nach zwar nur auf den Antrag in erster Instanz. Die darin normierte Verbesserungsmöglichkeit schlägt aber wertungsmäßig auf das Rekursverfahren und auf Formmängel von Rechtsmitteln durch. In der vorliegenden Konstellation, in der nicht das Erstgericht, das den Antrag bewilligt hatte, sondern erst das Rekursgericht das Fehlen der erforderlichen Urkunde erkannte, ist ein Verbesserungsauftrag zur Behebung dieses Formmangels daher grundsätzlich auch im Rekursverfahren zulässig. Eine mit dem Revisionsrekurs vorgelegte Urkunde könnte daher iSd § 82a Abs 5 GBG berücksichtigt werden.