Die Beurteilung des Berufungsgerichts, bloß die fehlende Einarbeitung eines Dichtbandes zwischen Boden und Wand im Duschbereich durch einen nur für Heizungs- und Luft-, nicht aber für Kalt- und Warmwasserinstallationen befugten Gewerbsmann stelle bei sonst fachgerechter Ausführung der – zuvor gar nicht vorhandenen – Feuchtigkeitsisolierung und (daher) fehlender Gefährdung der Substanz des Hauses keinen erheblich nachteiligen Gebrauch dar, ist jedenfalls vertretbar; dass der vom Beklagten mit den Arbeiten beauftragte – auch Installateure beschäftigende und seit dreißig Jahren vergleichbare Arbeiten ausführende – Gewerbsmann, über keine einschlägige Gewerbeberechtigung verfügt, war dem Beklagten, der von einem Installateurgewerbe ausging, nicht bewusst; der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass ihm dies im konkreten Fall auch nicht auffallen hätte müssen, hält die Revision nichts Stichhältiges entgegen, sodass auch insoweit keine Fehlbeurteilung aufgezeigt wird
GZ 2 Ob 13/23k, 21.02.2023
OGH: Ein erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand iSd § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG und des gleichlautenden Vertragsaufhebungsgrundes nach § 1118 erster Fall ABGB liegt nach der Rsp des OGH vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgte oder auch nur droht, oder wenn durch das nachteilige Verhalten des Mieters wichtige wirtschaftliche oder persönliche Interessen des Vermieters oder der anderen Mieter gefährdet werden.
Dies kann bei drohender Substanzgefährdung aufgrund eines unsachgemäßen Einbaus einer Dusche ohne entsprechende Feuchtigkeitsisolierung von einem dazu nicht befugten Gewerbsmann der Fall sein.
§ 30 Abs 2 Z 3 MRG und § 1118 erster Fall ABGB sollen die Möglichkeit für die Auflösung des Bestandverhältnisses bieten, weil das für sein Weiterbestehen erforderliche Vertrauen weggefallen ist. Grundlage für einen Auflösungsanspruch ist ein vertragswidriges Verhalten. Der Mieter muss sich also so verhalten haben, dass er nicht mehr vertrauenswürdig ist. Ein Verschulden des Mieters ist nicht erforderlich; es genügt, dass sich der Mieter des nachteiligen Verhaltens bewusst war oder bewusst sein musste, wobei der Maßstab eines durchschnittlichen Mieters zugrunde zu legen ist.
Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch vorliegt und dies dem Mieter bewusst sein musste, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, bloß die fehlende Einarbeitung eines Dichtbandes zwischen Boden und Wand im Duschbereich durch einen nur für Heizungs- und Luft-, nicht aber für Kalt- und Warmwasserinstallationen befugten Gewerbsmann stelle bei sonst fachgerechter Ausführung der – zuvor gar nicht vorhandenen – Feuchtigkeitsisolierung und (daher) fehlender Gefährdung der Substanz des Hauses keinen erheblich nachteiligen Gebrauch dar, ist jedenfalls vertretbar. Dass der vom Beklagten mit den Arbeiten beauftragte – auch Installateure beschäftigende und seit dreißig Jahren vergleichbare Arbeiten ausführende – Gewerbsmann, über keine einschlägige Gewerbeberechtigung verfügt, war dem Beklagten, der von einem Installateurgewerbe ausging, nicht bewusst. Der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass ihm dies im konkreten Fall auch nicht auffallen hätte müssen, hält die Revision nichts Stichhältiges entgegen, sodass auch insoweit keine Fehlbeurteilung aufgezeigt wird.
Ebenso ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen jedenfalls vertretbar, die vom Beklagten unterlassene Bauanzeige bzw Einholung einer Baubewilligung sowie der allfällige Verstoß gegen bautechnische Normen (nur) iZm der Verwendung des Dichtbandes führe zu keiner schwerwiegenden Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin, weil schon der Zustand vor den Arbeiten bei Anmietung nicht dem Baukonsens entsprochen habe und diese den Zustand der Wohnung überdies verbessert hätten.