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Zivilrecht

OGH: Zur Verletzung der Rückgabepflicht beim Verwahrungsvertrag

Der Hinterleger hat bei Nichtrückgabe der verwahrten Sachen nach Kündigung des Verwahrungsvertrags die Wahl, die Rückgabe der Sachen oder - wenn dem Verwahrer nicht der Beweis mangelnden Verschuldens gelingt (§ 1298 ABGB) - Wertersatz zu fordern

04. 04. 2023
Gesetze:   §§ 961 ff ABGB, §§ 1295 ff ABGB, § 1298 ABGB, § 368 EO
Schlagworte: Verwahrungsvertrag, Hinterleger, Verwahrer, Rückstellungspflicht, Nichtrückgabe der hinterlegten Sache, Herausgabe, Schadenersatz, Interessenklage, Wahlrecht

 
GZ 1 Ob 226/22z, 27.01.2023
 
OGH: Ist die Verwahrungszeit weder ausdrücklich bestimmt worden, noch sonst aus den Nebenumständen zu erschließen, kann die Verwahrung gem § 963 ABGB nach Belieben aufgekündigt werden. Ein unbefristeter Verwahrungsvertrag kann daher jederzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden. Die in Verwahrung gegebene Sache ist dann nach § 962 ABGB auf Verlangen dem Hinterleger zurückzustellen. Ein solches Rückstellungsbegehren beruht allein auf dem Vertrag, sodass der Hinterleger sein Eigentum an der hinterlegten Sache weder behaupten noch beweisen muss.
 
Hat der Verwahrer seine Pflicht zur Herausgabe des verwahrten Guts (oder dessen Surrogats) schuldhaft verletzt, kann der Hinterleger als Gläubiger von seinem Wahlrecht Gebrauch machen und anstelle des Anspruchs auf Erfüllung (Herausgabe) das Interesse fordern. Ganz allgemein steht dem Geschädigten nach der Rsp - ähnlich wie dem Gläubiger einer Wahlschuld - die (ihn dann bindende) Wahl zu, ob er die (sowohl mögliche als auch tunliche) Naturalherstellung oder anstatt dessen Geldersatz verlangt. Der Hinterleger hat daher bei Nichtrückgabe der verwahrten Sachen nach Kündigung des Verwahrungsvertrags die Wahl, die Rückgabe der Sachen oder - wenn dem Verwahrer nicht der Beweis mangelnden Verschuldens gelingt (§ 1298 ABGB) - Wertersatz zu fordern.
 
Der Beklagte erklärte hier, den Wert der behauptetermaßen in Verwahrung gegebenen Gegenstände mit der (zu Recht bestehenden) Klageforderung aufzurechnen, und berief sich dazu materiell-rechtlich auf eine Verletzung der die Klägerin aus Vertrag treffenden Verpflichtung zur Rückstellung der Gegenstände. Dem liegt (schlüssig) die Erklärung zugrunde, dass er den Verwahrungsvertrag (gegenüber der Klägerin) aufgekündigt habe. Mit diesen Behauptungen macht er eine von ihr verschuldete Säumigkeit in der Erfüllung der sie aus dem Verwahrungsvertrag treffenden Rückstellungspflicht geltend. Damit ist er aber grundsätzlich berechtigt, anstelle des Herausgabeanspruchs sein Interesse geltend zu machen. Dass er nicht eine Widerklage erhob, sondern erklärte, mit der Klageforderung bei deren tatsächlichen Bestand aufzurechnen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Mit seiner prozessualen Aufrechnungserklärung hat er sein Wahlrecht als Gläubiger ausgeübt.
 

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