Das BFG hat bei der Erlassung seiner Entscheidung (im Allgemeinen) die Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen
GZ Ra 2020/13/0045, 15.02.2023
VwGH: Das BFG hat bei der Erlassung seiner Entscheidung (im Allgemeinen) die Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
Die Revisionswerberin macht dazu in der Revision geltend, das BFG habe die (als „Berufungsvorentscheidung“ bezeichnete) Beschwerdevorentscheidung der belBeh vom 19. Februar 2018, mit welcher der Bescheid der belBeh vom 30. März 2017 dahin abgeändert worden sei, dass die Aussetzung der Einhebung der Abgaben - wie beantragt und ohne Einschränkung auf einen bestimmten Zeitraum - bewilligt werde, nicht berücksichtigt. Diese Beschwerdevorentscheidung findet sich nicht in den vorgelegten Verfahrensakten; die Revisionswerberin hat aber eine Ausfertigung dieser Beschwerdevorentscheidung mit der Revision vorgelegt. In der Revisionsbeantwortung bestreitet die belBeh nicht, dass die Aussetzung der Einhebung in dieser Weise bewilligt wurde. Dass ein (an sich mit Ergehen der Beschwerdevorentscheidung in der Hauptsache am 29. März 2017 zwingend vorzunehmender) Ablauf der Aussetzung (§ 212a Abs 5 BAO) verfügt worden sei, wird von keiner der Parteien behauptet.
Bei Zugrundelegung dieser Beschwerdevorentscheidung vom 19. Februar 2018 wäre aber davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Ergehens des hier angefochtenen Erkenntnisses die Aussetzung der Einhebung aufrecht bewilligt war. Eine Festsetzung von Aussetzungszinsen durfte dann gem § 212a Abs 9 letzter Satz BAO nicht erfolgen.