Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht die Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind nicht als Mangel iSd § 34 Abs 2 VwGG anzusehen
GZ Ra 2021/13/0032, 15.02.2023
VwGH: Ein Mängelbehebungsauftrag war schon deshalb nicht erforderlich, weil Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht die Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, nicht als Mangel iSd § 34 Abs 2 VwGG anzusehen sind.
Im Übrigen hat der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen, dass selbst eine Revision, der eine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision iSd Art 133 Abs 4 B-VG für zulässig erachtet wird, fehlt, mit einem der Verbesserung nicht zugänglichen Mangel behaftet ist, der zur Folge hat, dass die Revision unzulässig ist, sodass diese zurückzuweisen ist, ohne dass ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen wäre.