Der Betroffene kann sich bei der Erhebung seines Rekurses auch von einem frei gewählten Rechtsanwalt vertreten lassen, sofern (nach der Aktenlage) nicht offenkundig ist, dass ihm bei Vollmachtserteilung die Vernunft völlig gefehlt hätte und er nicht fähig gewesen wäre, den Zweck der Vollmachtserteilung zu erkennen; nur bei offenkundig (gänzlich) fehlender Fähigkeit des Betroffenen zu einer solchen Einsicht wäre die Bevollmächtigung eines gewählten Vertreters unwirksam
GZ 1 Ob 233/22d, 27.01.2023
OGH: Bereits zur Rechtslage vor dem AußStrG 2005 wurde judiziert, dass dem Betroffenen dann, wenn zwischen ihm und dem Sachwalter Uneinigkeit über eine wichtige Frage iSd § 273a Abs 3 ABGB (etwa über die Berechtigung oder Zweckmäßigkeit einer vom Sachwalter beabsichtigten und der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedürfenden Maßnahme) bestehe, ein eigenes Rekursrecht gegen eine darüber ergangene Entscheidung zukomme. Nur dadurch könne eine erhebliche Verletzung seiner Interessen durch Handlungen des gesetzlichen Vertreters bzw durch eine genehmigende Entscheidung des Pflegschaftsgerichts hintangehalten werden.
An dieser Rechtsansicht hielt der OGH auch nach Inkrafttreten des AußStrG 2005 fest. Bei Uneinigkeit zwischen dem Betroffenen und dem für ihn bestellten (nunmehr) Erwachsenenvertreter über eine Maßnahme, die der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedarf, steht dem Betroffenen demnach ein Rekursrecht gegen eine dem Willen des Erwachsenenvertreters folgende gerichtliche Entscheidung auch dann zu, wenn die bekämpfte Entscheidung in dessen Wirkungsbereich fällt.
Der Betroffene kann sich bei der Erhebung seines Rekurses auch von einem frei gewählten Rechtsanwalt vertreten lassen, sofern (nach der Aktenlage) nicht offenkundig ist, dass ihm bei Vollmachtserteilung die Vernunft völlig gefehlt hätte und er nicht fähig gewesen wäre, den Zweck der Vollmachtserteilung zu erkennen. Nur bei offenkundig (gänzlich) fehlender Fähigkeit des Betroffenen zu einer solchen Einsicht wäre die Bevollmächtigung eines gewählten Vertreters unwirksam. Entgegen der Stellungnahme des Erwachsenenvertreters wurde der vorliegende Revisionsrekurs vom Betroffenen und nicht von seinem anwaltlichen Vertreter (im eigenen Namen) erhoben; einer Zustimmung durch den Erwachsenenvertreter bedurfte es dazu nicht.
Das Erstgericht hatte in seinem Beschluss, mit dem es für den Betroffenen einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellte, festgestellt, dass bei diesem eine vaskuläre Demenz aufgrund einer chronischen Durchblutungsstörung seines Gehirns besteht. Er zeigt demnach teilweise deutliche kognitive Defizite, ist zeitlich nur zum Teil orientiert und weist Störungen des autobiografischen Gedächtnisses und des Namensgedächtnisses sowie seiner Merk- und Konzentrationsfähigkeit auf. Seine Fähigkeit zum vorausschauenden Denken, Planen und Handeln sowie zur Fehlerkorrektur sind stark beeinträchtigt, ebenso seine Entscheidungsfähigkeit. Aufgrund seiner Demenz ist der Betroffene bei der selbstständigen Erledigung seiner Angelegenheiten zunehmend überfordert.
Dass der Betroffene des Gebrauchs der Vernunft gänzlich beraubt und daher offensichtlich nicht in der Lage wäre, den Zweck und das Wesen einer erteilten (Prozess-)Vollmacht zumindest in Grundzügen zu erfassen, kann diesen Feststellungen nicht entnommen werden. Aus dem im Bestellungsverfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten ergibt sich vielmehr, dass der Betroffene bei der Untersuchung durch den Sachverständigen bewusstseinsklar war, er dem Gespräch mit diesem folgen konnte, grundsätzlich adäquate Antworten gab und keine akuten psychotischen Symptome mit inhaltlichen und formalen Denkstörungen bestanden. Der Sachverständige legte in seinem Gutachten auch ausdrücklich dar, dass der Betroffene die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung zumindest in Grundzügen verstehen kann. Dass er den Betroffenen im Ergebnis dennoch als nicht „vollmachtsfähig“ ansah (worauf das Rekursgericht seine Entscheidung stützte), muss vor dem Hintergrund gesehen werden, dass der Gutachtensauftrag nur die Beurteilung der Fähigkeit des Betroffenen zur Errichtung einer Vorsorgevollmacht – und nicht auch die hier vorzunehmende Beurteilung eines Mindestmaßes an Einsichtsfähigkeit in das „allgemeine“ Wesen einer Vollmacht – umfasste.
Zusammengefasst ging das Rekursgericht somit zu Unrecht von einer offenkundigen Unfähigkeit des Betroffenen aus, den Zweck der Erteilung der Vollmacht an seinen Rechtsvertreter zumindest in Grundzügen zu erkennen. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und dem Rekursgericht eine Entscheidung über das Rechtsmittel des Betroffenen unter Abstandnahme vom angezogenen Zurückweisungsgrund aufzutragen.