Die einem zum Abteilungsvorstand bestellten Lehrer erteilte Weisung, sich während der pädagogischen Kernzeit in der Schule aufzuhalten, ist vom Gesetz gedeckt; anders als für Schulleiter sieht das Gesetz zwar für Abteilungsvorstände keine Anwesenheitspflicht vor; es regelt aber in § 45a Abs 1 VBG deren Leitungs- und Koordinationsaufgaben, sodass die erteilte Weisung den sich bereits aus dem Gesetz ergebenden Dienstpflichten entspricht
GZ 8 ObA 91/22y, 25.01.2023
OGH: Vertragsbedienstete sind nach § 20 Abs 1 VBG iVm § 48 Abs 2 BDG zu einer regelmäßigen Wochendienstzeit von 40 Stunden verpflichtet. Demgegenüber gilt ein Vertragslehrer nach § 90b Abs 1 VBG als vollbeschäftigt, wenn seine Wochenstundenanzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung erreicht. Nach § 2 Abs 1 BLVG beträgt die Lehrverpflichtung 20 Wochenstunden, wobei eine Unterrichtsstunde in dem vom Kläger unterrichteten Gegenstand der Lehrverpflichtungsgruppe I mit der Werteinheit von 1,167 anzurechnen ist. Diese Regelung berücksichtigt, dass Lehrer - je nach Arbeitsintensität des von ihnen unterrichteten Gegenstands - auch für die Vor- und Nachbereitung, insbesondere für die Korrektur schriftlicher Arbeiten, Zeit aufwenden müssen. Schon deshalb sind die Vorschriften über die Lehrverpflichtung in § 2 Abs 1 BLVG nicht auf Administrationstätigkeiten anwendbar, wie sie vom Kläger als Abteilungsvorstand zu erbringen sind.
Weisungen des Dienstgebers nach § 5a Abs 1 VBG können sich sowohl auf die Arbeitszeit als auch auf den Arbeitsort beziehen. Während § 44a Abs 2 VBG vorsieht, dass Lehrpersonen in der Funktion der Schulleitung idR während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend sein müssen, existiert für Abteilungsvorstände keine entsprechende Regelung. Wohl aber müssen Abteilungsvorstände nach § 45a Abs 1 VBG Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrnehmen, wobei sie als Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams agieren, aber der Schulleitung untergeordnet sind, was - zumindest während ihrer Administrationstätigkeit - in gleicher Weise eine Anwesenheit in der Schule erfordert. Die dem Kläger erteilte Weisung, sich während der pädagogischen Kernzeit in der Schule aufzuhalten, entspricht damit den sich schon aus dem Gesetz ergebenden Dienstpflichten des Klägers.
Soweit sich der Kläger darüber beschwert, dass er durch die Dienstzeit und die Anwesenheitspflicht in der Schule gegenüber anderen Vertragslehrern benachteiligt sei, ist er auf die mit der Funktion eines Abteilungsvorstands verbundene Dienstzulage nach § 46c VBG zu verweisen. Im Ergebnis ist die dem Kläger erteilte Weisung vom Gesetz gedeckt, sodass durch die Befolgung dieser Weisung keine Mehrleistungen erbracht wurden, die gesondert zu vergüten wären.