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Strafrecht

OGH: Zur Schädigung am Vermögen bei der Erpressung

Der staatliche Strafanspruch und damit eine im Verwaltungsstrafverfahren über den Angeklagten verhängte Geldstrafe unterliegt nicht dem Vermögensbegriff des § 144 Abs 1 StGB, weil mit der Einhebung einer Geldstrafe keine Vermögensinteressen verfolgt werden, sondern die Wirksamkeit der (hier verwaltungsbehördlichen) Strafverfolgung sichergestellt wird

28. 03. 2023
Gesetze:   § 144 StGB, § 105 StGB, § 290 StPO, § 345 StPO
Schlagworte: Erpressung, Nötigung, Schädigung am Vermögen, Vermögensbegriff, staatlicher Strafanspruch, Strafverfolgung, Verwaltungsstrafverfahren, Geldstrafe, Einhebung

 
GZ 14 Os 84/22t, 06.12.2022
 
OGH: Erpressung setzt eine Nötigung des Opfers (mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung) zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung voraus, die dieses oder einen anderen (unmittelbar) am Vermögen schädigt. Tritt der Schaden an einem anderen Rechtsgut ein, wird § 105 StGB begründet.
 
Inwieferne die vom Angeklagten intendierte „Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens“ einen Vermögensschaden nach § 144 Abs 1 StGB beim Bund bewirken hätte können, geht hier aus den im Wahrspruch der Geschworenen getroffenen Feststellungen, die sich insoweit in der Wiedergabe der verba legalia ohne Herstellung eines entsprechenden Sachverhaltsbezugs erschöpfen, nicht hervor.
 
Der staatliche Strafanspruch und damit eine (hier möglicherweise angesprochene) im Verwaltungsstrafverfahren über den Angeklagten verhängte Geldstrafe unterliegt nicht dem Vermögensbegriff des § 144 Abs 1 StGB, weil mit der Einhebung einer Geldstrafe keine Vermögensinteressen verfolgt werden, sondern die Wirksamkeit der (im gegebenen Zusammenhang verwaltungsbehördlichen) Strafverfolgung sichergestellt wird.
 
Da dieser (Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 12 StPO begründende) Rechtsfehler hier mangels Feststellungen ohne Einfluss auf den Strafrahmen blieb und sich auch sonst nicht konkret zum Nachteil des Angeklagten auswirkte, besteht kein Anlass für eine amtswegige Maßnahme (§ 290 Abs 1 zweiter S 1. F StPO).
 

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