Die bloße Unterfertigung eines Testaments, dessen Text eine ausdrückliche Bestätigung enthielt, dass der Aufsatz den letzten Willen enthalte, ist nicht ausreichend
GZ 2 Ob 14/23g, 21.02.2023
OGH: Nach dem aufgrund des Errichtungszeitpunkts anzuwendenden § 579 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 (§ 1503 Abs 7 Z 5 ABGB) musste der Erblasser vor 3 fähigen Zeugen, wovon wenigstens 2 zugleich gegenwärtig sein mussten, ausdrücklich erklären, dass der Aufsatz seinen letzten Willen enthalte.
Die Nuncupatio ist ein selbstständiges Solennitätserfordernis, welches nicht schon durch die Unterfertigung der allographen letztwilligen Verfügung erfüllt wird. Der bloße subjektive Eindruck der Testamentszeugen, ob das Schriftstück den letzten Willen des Testators enthält, ist für sich unerheblich, solange dieser Eindruck nicht durch ein bestimmtes Verhalten des Testators vermittelt wird. Die Anforderungen an die Ausdrücklichkeit der Nuncupatio sind (auch) im Hinblick auf ihren Zweck, das Unterschieben einer vom Testator nicht gewollten letztwilligen Verfügung zu verhindern, streng zu prüfen. Da im Gesetz nicht vorgeschrieben ist, mit welchen Worten der Testator die Erklärung nach § 579 ABGB abzugeben hat, kann nur verlangt werden, dass aus ihnen entnommen werden konnte, dass der Testator in dem ihm vorliegenden Schriftstück seinen letzten Willen erblickt, ohne dass dessen Inhalt den Zeugen auch zur Kenntnis gebracht werden müsste. Die „ausdrückliche“ Erklärung iSd § 579 ABGB kann auch mit allgemein angenommenen Zeichen abgegeben werden.
Ob eine über die Unterschrift hinausgehende, ausdrückliche Erklärung des Erblassers vorliegt, ist unter Berücksichtigung seines gesamten - und schon deshalb stark einzelfallabhängigen - Verhaltens zu beurteilen. Da der Erblasser die Nuncupatio aber nicht gegenüber irgendeiner Person, sondern vor den Testamentszeugen ausdrücklich zu erklären hat, kommt es nur auf sein Gesamtverhalten ihnen gegenüber und nicht auf Vorgänge an, die die Zeugen nicht wahrgenommen haben. Die Nuncupatio stellt daher zusammengefasst eine Bestätigung des Erblassers gegenüber den Testamentszeugen durch „ausdrückliche Erklärung“ dar, dass der betreffende „Aufsatz“ gerade seinen letzten Willen beinhalte.
Die bloße Unterfertigung eines Testaments, dessen Text - wie hier - eine ausdrückliche Bestätigung enthielt, sah der OGH bereits in der Vergangenheit als nicht ausreichend an. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es liege keine ausreichende Bekräftigung des letzten Willens vor, entspricht den dargelegten Leitlinien höchstgerichtlicher Rsp. Der Umstand alleine, dass auch andere gleich gelagerte Fälle vorhanden sein könnten oder neue Sachverhaltselemente vorliegen, bewirkt keine erhebliche Rechtsfrage.