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Zivilrecht

OGH: Zur Anspannung bei der Unterhaltsbemessung (UVG)

Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit in Österreich und Emigration in die USA durch einen Unterhaltspflichtigen kubanischer Herkunft und nunmehr unbekannten Aufenthalts, bald nach Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung, rechtfertigen mit Blick darauf, dass das Bewilligungsverfahren ohne weitere Erhebungen durchzuführen ist, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Annahme, dass die in der Unterhaltsvereinbarung festgesetzte Unterhaltsverpflichtung zwischenzeitig materiell unrichtig geworden wäre

28. 03. 2023
Gesetze:   §§ 3 f UVG, § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsrecht, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss, Titelvorschuss, Unrichtigkeit des Titels, Anspannung, Verschulden, Auswanderung, Emigration, USA

 
GZ 10 Ob 41/22k, 17.01.2023
 
OGH: Bei einem Antrag auf Titelvorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG sind die Vorschüsse nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG ausnahmsweise ganz oder teilweise zu versagen, wenn sich die materielle Unrichtigkeit des Titels aus der Aktenlage ergibt. Nach stRsp fehlt es an einer hohen Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des Titels, wenn die Voraussetzungen für die Anspannung des Unterhaltsschuldners auf einen Unterhalt in Titelhöhe gegeben sind, dieser sich also an jenem Einkommen messen lassen muss, das er bei zumutbarer Ausschöpfung seiner Möglichkeiten („Anspannung seiner Kräfte“) zu erzielen in der Lage wäre. Die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes setzt voraus, dass ausreichende, beweismäßig fassbare Fakten für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners vorhanden sind.
 
Die Vorinstanzen sind hier zutreffend davon ausgegangen, dass die Emigration des Vaters in die USA einen Anhaltspunkt gegen den aufrechten materiellen Bestand des Titels darstellen kann. Darauf aufbauend ist es konsequent, wenn sie die Frage der Anspannung des Vaters prüfen. Zu prüfen ist, ob von dem in den USA erzielbaren Einkommen auszugehen ist. Das ist aber nicht der Fall:
 
Es ergeben sich keine aus den Akten fassbaren Umstände (wie etwa Krankheit etc), die den Vater daran hindern, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ebenso wenig finden sich in den Akten Hinweise dafür, dass er tatkräftig bemüht wäre, Unterhalt zu leisten. Vielmehr ist der Umstand, dass er eine Unterhaltsvereinbarung schließt und kurz danach unbekannten Aufenthalts ist, ein Indiz dafür, dass er versucht, sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen. Zudem sind auch berücksichtigungswürdige Gründe für die Aufgabe der Erwerbstätigkeit in Österreich und die Emigration in die USA nicht ersichtlich, zumal der besondere Fall der Rückkehr in sein Heimatland (Kuba) nicht vorliegt. Auf dieser (aktenmäßigen) Grundlage sind die Voraussetzungen für die Anspannung des Vaters auf das dem Unterhaltstitel zugrundeliegende, respektive das zuletzt im Inland erzielte Einkommen erfüllt. Daher kann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die in der Unterhaltsvereinbarung festgesetzte Unterhaltsverpflichtung zwischenzeitig materiell unrichtig geworden wäre.
 

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